Antwort
In keinem der für eine Wahl geltenden Gesetze (§14 BWG, §56 BWO) ist die Ausübung des Wahlrechts an eine Ausweis gebunden. Es zählt einzig die Eintragung im Wählerverzeichnis. Als Nachweis hierfür gilt die Wahlbenachrichtigung. Das Kontrollieren eines Personaldokuments ist im Grunde nur notwendig wenn a) keine Wahlbenachrichtigung vorgelegt werden kann (vergessen, keine erhalten etc) damit anhand des Personaldokuments nachgesehen werden kann ob man im Wählerverzeichnis steht, oder b) wenn berechtigte, von einem der Wahlhelfer vorgebrachte Zweifel an deiner Identität bestehen. Diese wiederum kann man sogar mit einer Krankenkassenkarte oder einem Führerschein belegen.