Ein Auszug von dem was ich bei Anwalt online.de gefunden habe: Seit der Mietrechtsreform 2001 ist der Abschluss eines befristeten Zeitmietvertrages nicht mehr unter denselben Bedingungen wie früher möglich. Für eine Befristung ist auch ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund (§ 575 BGB) notwendig.
In der Praxis wird seither die gesetzlich erschwerte Befristung dadurch "umgangen", dass vertraglich ein beiderseitiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung für eine bestimmt Zeit vereinbart wird. Hintergrund ist ein eventuell bestehendes Interesse des Vermieters, den Mieter über längere Zeit zu binden und sich nicht bei einer unerwarteten Kündigung des Mieters mit der 3-Monats-Frist frühzeitig auf die Suche eines neuen Mieters machen zu müssen.
Dieser beidseitige Ausschluss der Kündigung wurde vom Bundesgerichtshof auch in Formularverträgen dem Grunde nach gebilligt (BGH 30.06.2004). Hier war aber ein vertraglicher Ausschluss von 2 Jahren auf dem Prüfstand.
Hier der Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-mietvertragliche-kuendigungsausschluss_000638.html
Alles Liebe!