Nehmen wir an. Lehrer A kündigt den Schülern seines Kurses an, dass ein verspätetes Erscheinen nicht akzeptiert wird. Wer zu spät zum Unterricht komme, werde die Unterrichtsstunde nicht besuchen dürfen.

Nehmen wir an ein Schüler geht in die 11 Klasse und sein Bus kommt zu spät. Es handelt sich hierbei um eine Verspätung von 10 Minuten. Der Schüler klopt und der Lehrer öffnet umgehend und weist den Schüler daraufhin, dass er nun draußen bleiben müsse und wird vom Unterricht verwiesen. Nehmen wir weiter als Vorraussetzung an, der Schüler ist Schüler in NRW. Darf der Lehrer diese Strafe rechtmäßig ausführen, im Hinblick auf die Regelungen in §53(1) SchulG? Als Vorraussetzung ist anzunehmen, dass diese Stunde als unentschuldigte Fehlstunde gilt.

(§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.)

Dies ist die entsprechende Regelung, die grundsätzlich diese erzieherische Maßnahme erlaubt. Allerdings stellt sich bei diesem Fall grundsätzlich die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier gewart wurde. Es handelt sich um eine Verspätung von 10 Minuten durch eine nicht kontrolierbare und vorhersehbare Ursache.

Freu mich auf eure Meinung