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Im deutschen Recht unterscheiden wir zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind Menschen. Juristische Personen sind "[...] Vereinigung[en] von Personen oder [...] Vermögensmasse[n], die in ihrer Gesamtheit mit allgemeiner Rechtsfähigkeit ausgestattet (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) [sind]."
Art. 19 Abs. 3 besagt also, dass auch eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Parlamente Grundrechte haben. Und zwar alle aus den Artikeln 1-18 des Grundgesetzes, die auf sie anwendbar sind. Z. B. das Recht auf Achtung des Eigentums.