2 Doppelhaushälften stehen auf 2 real geteilten Grundstücken. Das Abwasser des einen läuft (unterirdisch) in den Keller des anderen Hauses und von dort in einer gemeinsamen Leitung ins städtische Abwasser. Diese Regelung wurde von den Erbauern seinerzeit so vor mehr als 2 Jahrzehnten getroffen. Baulast bzw. Dienstbarkeit diesbzgl. (Leitungsrecht) ist nicht eingetragen...klassischer Planungsfehler, Architekt jedoch mittlerweile verstorben. Im KV kein Hinweis. Einige Jahre nach Eigentümerwechsel versagen die alten Eigentümer dem neuen Eigentümer der 2. Hälfte aus nicht-sachlichen Gründen die gemeinsame Nutzung und fordern diesen, einen eigenen Abwasserkanal zu legen. Dadurch sind erhebliche Schäden an beiden Häusern zu befürchten, da Bodenplatte Keller geöffnet werden muss und Revisionsklappe direkt an gemeinsamer Brandmauer liegt, die die Häuser verbindet. Da keine sachlichen Gründe vorliegen, wie schaut es hier mit der Verhältnismässigkeit aus? Muss der fordernde Nachbar einen Haftungsausschluss für möglicherweise entstehende (Folge)-Schäden unterzeichnen, da die Abänderung der Leitung seinem Wunsche folgen würde? Danke für fachlich-kompetente Antworten.