Fall 1. Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung befindet sich auf dem Grundstück eine ohne Ge-nehmigung errichtete bauliche Anlage. Hierbei handelt es sich um ein neu errichtetes Wohnhaus, bei dessen Bau so stark von der Baugenehmigung abgewichen wurde, dass diese ihre Gültigkeit verlor und der Bau vom Landratsamt eingestellt wurde.

Fall 2. Beim alten Wohnhaus älteren Wohnhaus auf FI.-Nr. 626/4 besteht nach Kenntnis des Unterzeichners keine Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses zum Wohnraum.