§1631 BGB bestimmt: (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Allerdings findet die Vorschrift (und damit die Personensorge der Eltern) ihre Grenzen in §1 SGB VIII: (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Noch vor wenigen Jahrzehnten war es definitiv Mehrheitsmeinung, dass die Verdammung der Selbstbefriedigung durchaus der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit dient bzw. sogar erforderlich ist. Heutzutage sieht man das eher anders herum (allerdings mit Ausnahme der meisten Religionsgemeinschaften) und stellt eher auf die Förderung der Entwicklung ab - und Selbstbefriedigung ist nun mal ein völlig normaler und gesunder Teil der menschlichen Entwicklung.

Fazit 1: Natürlich dürfen es dir deine Eltern verbieten, wenn sie damit die Förderung deiner Entwicklung vor Augen haben und dich auf diese Weise zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erziehen wollen. Deine Eltern werden es allerdings nicht kontrollieren können, ob du dich selbst befriedigst.

Fazit 2: Ein junger Mensch soll ja - siehe oben - zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit heranwachsen. In diesem Sinne ist es unabhängig von der Einstellung deiner Eltern ausschließlich DEINE Entscheidung und Verantwortung, ob oder wie oft du dich selbst befriedigst. Du bist hier weder auskunftspflichtig noch musst du ein schlechtes Gewissen haben nur weil du anderer Auffassung bist als deine Eltern. Selbstbefriedigung in der Jugend ist vor allem ein Prozess, den eigenen Körper kennenzulernen. Lernen ist immer positiv - und macht in diesem Fall auch noch verdammt viel Spaß!

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