Hallo Liebe www.gutefrage.net-Community!Ich werde in letzter Zeit ziemlich heftig gemobbt und diese Mobber haben ein Bild von mir in ihren Whatsapp-Satus gestellt.Dazu haben sie lediglich meine Augen zum Teil Zensiert und meine Initialien daneben geschrieben.Dazu meinten sie, dass dies reiche und ich nichts sagen könne.Am nächsten Tag haben sie das gleiche getan und mir dazu einen Bart wie ihn Adolf Hitler ihn hatte hinzu gemalt.Da dachte ich mir es reicht und habe ihnen dies hier gezeigt:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Aber wie wollten immer noch nicht aufhören! Diese Bilder haben auch Hauptsächlich Leute gesehen die mich kennen!deswegen wollte ich Fragen ob es bei so etwas reicht die Augen zu Zensieren.Falls nicht was soll ich dann am besten Tun.

kleine Info: Ich bin 12 und gehe in die 7 Klasse.Ich gehöre dem Männlich Geschlecht an.

UPDATE:

Vor 20 Minuten drohten diese mir mit körperlicher Gewalt.