Geschichte des Vereinswesens in Deutschland

In einigen wenigen deutschen Ortsgemeinden (hier: Frankfurt-Schwanheim) steht ein Vereinsbaum an zentrale Gemeindeplätzen und zeigt die Symbole der ortsansässigen Vereine. Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 gestand den Untertanen Vereinigung- und Versammlungsfreiheit zu, bei gleichzeitigem Verbot "jeder Beratung politischer Angelegenheiten in Vereinen". Zur Zeit der Napoleonischen Herrschaft und der Freiheitskrieges bildeten sich zahlreiche patriotische Vereinigungen, die die politisch unverdächtigere Bezeichnung Verein (statt Klub oder Gesellschaft) wählten. Bis 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen. Die mit dem Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechte garantierten auch das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereinigung- und Versammlungsfreiheit). Den Grundrechten kam allerdings noch kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des Deutschen Bundes die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetz blättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der Bundesversammlung auch formal wieder aufgehoben. Ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 verstärkte die Repression gegenüber entsprechenden Aktivitäten noch.

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