Fall: Ein Versammlungsleiter (Vereinsvorsitzender) leitet eine Versammlung und schlägt sich zum Protokollführer vor, da die Schriftführerin verhindert ist. Die Versammlung stimmt zu, wenn eine weitere Person das Protokoll "für die Richtigkeit" gegenzeichnet.
Das vom Versammlungsleiter als auch von einem Teilnehmer "für die Richtigkeit" unterschriebene Protokoll erweist sich später als lückenhaft. Der Versammlungsleiter streitet dies ab.
Die Vereinssatzung besagt, dass "... ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Beginn zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist ...
Die Geschäftsordnung ist konkreter und besagt, "... die Protokolle sind jeweils von der Versammlungsleitung und vom Protokollführer zu unterschreiben ..."
Die Wortwahlen <jeweils> und <und> lassen für mich den Schluss zu, dass es sich um zwei Personen handeln muss.
Gibt es hierzu entsprechende Rechtsprechungen?
Vielen Dank den Antwortenden!