Übersetzen wir das vorerst in verständliche Sprache:
A behauptet nach einem Gespräch mit B, B hätte behauptet A würde "sich und andere töten"
B stellt Anzeige gegen unbekannt wegen falscher Verdächtigungen.
A zeigt B wegen Morddrohung an.
- wieso sollte das Verfahren eingestellt werden? §34 Welchen Gesetzes und auf welcher Anwendungsgrundlage? -
Das Verfahren wird eingestellt und B möchte nun konkret A wegen falscher Verdächtigungen anzeigen.
Ist der Sachverhalt so richtig?
Wenn ja,
dann kann A, B wegen falscher Verdächtigungen, ggf. als Nebenkläger mit Adhäsionsverfahren, und hat selbstverständlich dabei alle Vorrausetzungen und Aussagepflichten zu erfüllen. Die Anzeige ist also im gleichen Umfang zu stellen, wie Sie es auch ein Tag nach dem Geschehen zu stellen wäre.
- das Vorgehen kann natürlich abweichen, wenn du den richtigen Paragraphen zur Einstellung des Verfahrens nennst, und dort Beispielsweise ein Einspruch gegen den Einstellungsbescheid der SA möglich wäre oder eine wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich ist -