Sanktion bei ALG 1 Eingliederungsvereinbarung?

Hallo,
Ich beziehe seit diesem Monat ALG1 und habe zuvor eine Ausbildung in der Pflege gemacht welche ich jedoch im 3 Jahr beendet habe da dieser Beruf auf Dauer nicht meinen Vorstellungen entspricht ( Für die Jahre - kurze Zeit ok ) Im Feb 2019 möchte ich mein Abitur machen und mich beruflich umorientieren.  Nun hatte ich vor einem Monat mein Erstgespräch mit meiner Sachbearbeiterin und das nächste Folgt jetzt. Dort habe ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Ich soll mich 8 mal pro Monat bewerben in der Pflege oder der Gastronomie. Mein Problem ist das der Stellenmarkt hier so gering ist das ich es auf Dauer nicht hinbekommen werde und die Sanktionen fürchte. Primäre möchte ich natürlich in die Pflege und habe mich nun dort auch überall beworben Bzw. es läuft momentan noch. In der Egv steht zudem das ich mich nach Erhalt von vermittlungsvorschlägen binnen 3 Tage dort bewerben soll. Muss ich das machen wenn dort keine Rechtsfolgebelehrung steht ? Zudem möchte mich meine Sachbearbeiterin unbedingt in die Gastronomie stecken und schickt mir nur VV dieses Bereiches ( Dort habe ich nur 2 Monate Erfahrung und kann es mir absolut nicht vorstellen nochmal dort zu arbeiten ) Und in der Egv steht ebenfalls nichts von Sanktionen.

Also Frage 1 : Was ist mit Sanktion bei nicht genug Bewerbungen ( der Stellenmarkt ist einfach zu klein habe es meiner Sb auch schon im Erstgespräch so gesagt )
Frage 2 : Muss ich dieser vv,s annehmen als Tellerwäscher ohne Rechtsfolgebelehrung?

Danke für die Antworten

ALG I, Arbeitsagentur, Eingliederungsvereinbarung, EGV, Ausbildung und Studium, Beruf und Büro
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