Antwort
Prinzipiell ist das Nötigung/ gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Wenn man aber erkennt, das es sich um einen medizinischen Notfall handelt bzw es sich um einen psychischen Ausnahmezustand handelt oder auch eine Alkohol oder Drogenfahrt verhindert, ist das im Einzelfall zulässig bzw. sogar geboten.
Kann sonst im Einzelfall als unterlassene Hilfeleistung ausgelegt werden.
Wenn man selbst nicht helfen kann sind selbstverständlich unsere mobilisierten Staatsbediensteten hinzuzuziehen.