A hat von B eine Immobilie gekauft. B wurde ein Nießbrauchrecht gewährt und im Grundbuch aufgelassen. B ist in der Zwischenzeit verstorben und das gewehrte Nießbrauchrecht erlischt damit automatisch. Das Nießbrauchrecht soll nun aus dem Grundbuch gelöscht werden.

 § 23 GBO sagt:

Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden(...).

Meine Frage:

Was ist mit den Rückständen von Leistungen gemeint? Wann sind Rückstände uasgeschlossen?