§ 1 Personalausweisgesetz - Ausweispflicht; Ausweisrecht 

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

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Das Gesetz sagt also folgendes aus:

  1. Du bist 15 und musst noch nicht einmal einen Ausweis zu besitzen.
  2. Selbst wenn Du 16 wärst und einen Ausweis besitzen müsstest, so wärest Du nicht verpflichtet den Ausweis mit Dir zu führen.

Kommen wir zu dem was passiert, wenn Du den Ausweis nicht mit Dir führst und von der Polizei kontrolliert wirst.

In dem Fall, musst Du mündliche Angaben zu Deiner Person machen, sonst begehst Du eine Ordnungswidrigkeit nach folgender Rechtsgrundlage:

 § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor‐, Familien‐ oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. 

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist. 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

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