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Antwort
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind i.S.d. §106 BGB nur eingeschränkt geschäftsfähig. Selbst wenn eine „Schwarzfahrt“ vorgelegen hätte (was nicht zutrifft), so wäre:
- kein „allein vorteilhaftes Geschäft“ i.S.d. § 107 BGB vorhanden und
- läge eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dieser Fahrt nicht vor
Ein sogenanntes „erhöhtes Beförderungsentgelt“ (Strafe 60 EUR) darf demzufolge nicht erhoben werden, vgl. Amtsgericht Bonn Az. 4C 486/08 oder Amtsgericht Güstrow Az. 60 C 766/06.
Um es kurz zu machen, du must garnichts zahlen. Alle anderen "Antworten" auf die Frage sind falsch.