Die Gedanken sind frei und die persönliche Sexualität, solange sie keinen anderen real tangiert, genauso. Also alles tutti. Jeder schwelgt mal in Gedanken. Ob man die dann in die Tat umsetzen will, sollte man noch mal gut überdenken, da kamen ja schon Hinweise, die zu bedenken wären (und ich meine jetzt keine engstirnigen pauschalen Altersvorgaben). 

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Für ein RS-Ausbildung ein (ordentlich laufendes?) Studium aufzugeben, ist schon kritisch. Ich würde mich bei dir in der Ecke mal umhören, ob dir überhaupt RS als Festangestellte nehmen. An den Wachen, wo ich war, waren das nur Einzelfälle und Kollegen, die auch schon einige Zeit dabei waren. Der ganz überwiegende Teil der festen RDler waren RA (noch vor dem NotSan).

Dass du ohne RD-Vorerfahrung chancenlos bist, glaube ich nicht. Wenn du trotzdem vorher schon was im RD machen willst, würde ich eher versuchen, über die Schiene Katastrophenschutz als einfacher SAN ehrenamtlich einzusteigen und dann als dritter Mann mitzufahren. Ob da dann sofort nur RTW drin ist, ist aber auch nicht gesagt. Wichtig ist aber für die Einstellungschance zum NotSan wohl eher, dass du schon bekannt bist und im Idealfall als engagiert, wissbegierig, zuverlässig und kollegial giltst. Sonst wäre vielleicht noch ein RS-Kurs mit Schwerpunkt am Wochenende und Praxis in den Semesterferien denkbar, aber der kostet natürlich auch ne Mark. 

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Rechtlich ist ein Rücktritt vom Vertrag eigentlich noch mal was anderes als ein Widerruf und ist -  anders als der Widerruf -  auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Ein (14-tägiges) Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen gibt es auch nur bei sog. Fernabsatzgeschäften, also wenn der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen wurde, z. B. per Internet, Telefon, an der Haustür... 

Ein Rücktritt ist nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, aber grundsätzlich bei jedem Kaufvertrag möglich.

Das nur als Info, der Fall ist ja zur Zufriedenheit gelöst. 

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Die Frage zielt auf das Widerrufsrecht ab. Hier ist tatsächlich der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume (vorliegend online) maßgeblich. Dadurch handelt es sich um ein sog. Fernabsatzgeschäft, bei dem ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht. Das muss allerdings gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Je nachdem, ob der Onlineshop vom selben Unternehmen (also der selben GmbH etc.) betrieben wird wie auch die Märkte, kann es sein, dass ein Widerruf gegenüber einem Mitarbeiter im Markt rechtlich wirksam nicht möglich ist. Ob sie es freiwillig trotzdem akzeptieren, ist dann noch mal eine andere Frage. Ich würde per E-Mail an den Onlineshop widerrufen und fragen, ob die Rückgabe auch wieder im Markt möglich ist. 

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Einem Notruf wird nur dann nachgegangen, wenn es tatsächlich Anzeichen für einen Notfall gibt. Dass jemand anruft und absolut nichts mehr sagen kann, ist aber auch recht unwahrscheinlich. Zumindest ein Stöhnen oder unartikuliertes Röcheln wird man ja meistens noch hinkriegen. Oder man kann das Telefon selbst rhythmisch irgendwo drannhauen bzw. aufs Mikrofon klopfen, im Idealfall im SOS-Morsecode. Wenn aber nur Rascheln und Umgebungsgeräusche zu hören sind, also alles auf einen versehentlichen Anruf hindeutet, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Polizei dem nachgeht. Wahrscheinlich wird dann versucht, ob jemand antwortet und noch eine Minute verfolgt, ob sich doch Anzeichen für eine Notlage ergeben, aber wenn nicht, wird die Verbindung unterbrochen. Um zu jedem zu fahren, der die Tastensperre nicht bedienen kann oder mal wissen will, ob 110 auch funktioniert, hat die Polizei sicherlich nicht die Ressourcen. 


Für Stumme, die ja schon vorplanen können, gibt es übrigens ein Notfallfax. Man kann dafür einen Vordruck runterladen, die Wohnadresse schon eintragen und muss dann nur noch schnell ankreuzen, welche Kräfte man braucht (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) und eine kurze Beschreibung des Notfalls draufschreiben. Dann ab ins Faxgerät (Nummer am besten gespeichert, z. B. unter Kurzwahl 112, denn über die normale Notrufnummer selber geht das leider nicht) und fertig. Unterwegs ist das natürlich blöd. 


Insofern wäre eine App sehr sinnvoll. Insbesondere könnte man ja heute längst auch Fotos schicken oder sogar eine Videoübertragung starten, um dem Disponenten die Einschätzung der Lage zu erleichtern.

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Also das lässt sich kaum vergleichen.

Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes kann eigentlich platt gesagt "jeder Depp" werden. Da verdienst du i. d. R. dementsprechend schlecht (z. T. wohl Mindestlohn), hast trotzdem ungünstige Arbeitszeiten und keine hoheitlichen Befugnisse. Du bist quasi nur ein Normalbürger, der beruflich aufpasst (ggf. noch mit Hausrecht). Du machst dann Einlasskontrollen bei Veranstaltungen, fährst zu ausgelösten Alarmanlagen, läufst Patroullie durch Gebäude usw.

Als Polizist macht man mindestens eine zweijährige Ausbildung (mittlerer Polizeidienst), wofür ein Realschulabschluss Voraussetzung ist. In manchen Bundesländern gibt es sogar nur noch den gehobenen Dienst, wofür man ein Fachabi braucht. Für diese Laufbahn macht man ein duales Studium über drei Jahre. Man ist als Polizist Beamter, verdient halbwegs gut und bekommt Zuschläge, wenn man Frau und Kinder hat. Man erfüllt als Hoheitsträger staatliche Aufgaben und hat zur Wahrung von Recht und Ordnung sowie zur Verfolgung von Verstößen weitgehende Befugnisse. Die Dienstzeiten sind im Streifendienst natürlich auch nicht angenehm und in der Hundertschaft muss man sich mit radikalen Demonstranten und idiotischen Hooligans rumschlagen. Dennoch ist eine Lebzeitverbeamtung eine sichere Bank für die Lebensplanung und man kann auf jeden Fall mehr für die Menschen bewirken.

Für mich wäre daher die Wahl klar.

Noch ein Hinweis: Im groben Bereich von Sicherheitsdienst und Landespolizei ist auch die Bundespolizei anzusiedeln und - mit etwas anderem Schwerpunkt - der Zoll. Vielleicht käme das ja auch für dich in Betracht.

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„Abgefangen“ im Sinne von „einkassiert“ werden die grundsätzlich nicht. Wenn waren von außerhalb der EU (hier USA) in die EU transportiert werden, ist das eine Einfuhr, für die Zoll anfällt. Der Zollsatz (Höhe) richtet sich nach der Ware. Dafür wird die Ware einer Warennummer im Zolltarif zugeordnet. Meist sind es zwischen 3 und 12 %, manchmal auch gar kein Zoll. Da die Einfuhr nach Deutschland erfolgt, wird außerdem die deutsche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Form der Einfuhrumsatzsteuer fällig. Das sind in der Regel 19 %.

Es gibt aber Freibeträge, bis zu denen Zoll bzw. Einfuhrumsatzsteuer (Oberbegriff: Einfuhrabgaben) nicht erhoben werden. Maßgeblich ist dabei die Summe aus Kaufpreis und Versand für den Zoll. Auf Grundlage der Gesamtsumme aus Kaufpreis, Versand und Zoll wird dann die Einfuhrumsatzsteuer berechnet. Wenn es keine wahnsinnig teuren Figuren sind, dürfte es also bezahlbar bleiben.

Nähere Infos gibt's hier: http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen\_node.html

Außerdem gibt es die App „Zoll und Post“.

Ist deine Sendung abgabenpflichtig, muss also zollamtlich abgefertigt werden, wird die Abfertigung normalerweise über die Post gemacht und der Postbote kassiert dann die Abgaben an der Haustür (wie Nachnahme). Dafür ist aber Voraussetzung, dass eine Zollinhaltserklärung und eine Rechnung auf / in der Sendung sind. Ist das nicht der Fall, wird die Sendung an das nächstliegende Zollamt geschickt. Du bekommst ein Schreiben von der Post und musst auf dem Zollamt die Rechnung, einen Zahlungsbeleg etc. vorlegen, damit die Abgaben berechnet werden können. Dann zahlst du und kannst die Sendung mitnehmen.

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p>Es gelten die ganz normalen Reisefreimengen: http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen_node.html.</p>

Wie schon richtig gesagt, ist die Voraussetzung für Übersiedlungsgut nicht erfüllt. Für noch wie neu aussehende, hochwertige Gegenstände, die bereits aus der EU in die USA mitgebracht wurden, würde ich vorsichtshalber eine Rechnung (-skopie) bereithalten, damit die nicht als vermeintliches Mitbringsel auch noch verzollt werden.

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Gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen bei der zuständigen Widerspruchsbehörde (s. Rechtsbehelfsbelehrung). Bei ablehnendem Widersprcuhsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen. Erfolgsaussichten hat's aber wohl nur, wenn die Tochter in einem Alter ist, dass sie den Ablauf bezeugen kann. Zwei Polizisten (in der Praxis de facto „Permiumzeugen“, da als zuverlässig, erfahren und unparteiisch geltend) gegen einen Betroffenen (Fahrer) und die emotional mit ihm verbundene Ehefrau - da ist der Ausgang wohl abzusehen, das verursacht nur zusätzlich unnötige Gerichtskosten.

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Im Kofferraum normalerweise nicht, denn man will ja schließlich fix drankommen, wenn's tatsächlich mal brenzlich wird. Meines Wissens ist in jedem normalen Streifenwagen eine Maschinenpistole für Sonderfälle (Amoklauf, Terrorlage...) Bestandteil der Ausstattung, normalerweise in einem eigens dafür eingebauten Schließfach in der Beifahrertür. Bei den BMW-3er-Streifenwagen in Bayern und jetzt neu NRW ist das jedenfalls so. Das Fach kann vom Beifahrer auch während der Fahrt geöffnet und die MPi schussbereit gemacht werden, sodass bei Eintreffen volle Handlungsbereitschaft besteht. Die normale Dienstwaffe (Pistole) sollte man wohl tunlichst nicht im Wagen rumliegen lassen.

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Nicht zwingend, vgl. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kleingewerbe. Man kann auch als Einzelperson auftreten. Allerdings nur als Geschafsfähiger, d. h. volljährig oder mit besonderer Ermächtigung nach § 112 BGB. 

Sobald finanzielle Risiken ins Spiel kommen, die nicht mehr hundertprozentig überschaubar sind und insbesondere, wenn privat finanziell was zu verlieren ist, geht man allerdings nur durch die strikte Trennung von Geschäft und Privatvermögen auf Nummer sicher, also indem eine juristische Person zwischengeschaltet wird, die die Haftung trägt (GmbH, UG haftungsbeschränkt...). 

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Wenn es aktuell bessere Konditionen gibt, könnte es sich lohnen, darauf zu pochen, dass man die sofort bekommt (z. B. Shop / Hotline), wobei man da natürlich eventuelle neue Mindestlaufzeiten beachten muss. Grundsätzlich interessiert der handzahme Bestandskunde (leider!) die meisten Unternehmen am allerwenigsten. Das heißt wenn man einem neuen Anbieter wegen bestehender Vertragsbindung nicht mit der "Wechselmöhre" vor der Nase wedeln kann, halte ich die Drohung mit der Kündigung gegenüber dem alten Anbieter für die erfolgversprechendste Strategie. Juristische Hintertürchen zu finden, dürfte wenig aussichtsreich sein. 

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http://www.deutsches-sportabzeichen.de/de/das-sportabzeichen/sportabzeichen-erwerben/

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„Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet. (...) Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent ist aber zu erheben. Allerdings werden Abgaben in einer Höhe von weniger als 5 Euro nicht erhoben.“ Quelle: http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Post-Internet/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen_node.html D. h. bei einem Warenwert von 40 USD fallen, nach aktuell gültigem amtlichen Umrechnungskurs, 7,07 € Einfuhrumsatzsteuer an, die beim Zoll abzuführen sind.

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Erstmal bringe ich Deine Frage in eine leserliche Form. Das ist echt eine Zumutung, was Du da geschrieben hast. Richtig wäre es so:

Hallo! Also, wir müssen Nebensätze und Hauptsätze unterstreichen, hier mal ein Beispiel: „Sie verlebendigte die Ritter seiner Tafelrunde und sie offenbart Geheimnisse diesseits und jenseits dieser Welt.“ Also danke schonmal.

So, nun zur Antwort. In der Tat handelt es sich hier um zwei Hauptsätze. Man erkennt das salopp gesagt daran, dass man auch einen Punkt dazwischen setzten kann, ohne das es irgendwie merkwürdig wird oder was fehlt, also: „Sie verlebendigte die Ritter der Tafelrunde.“ „Sie offenbart Geheimnisse diesseits und jenseits dieser Welt." Nebensätze können dagegen nicht für sich alleine stehen. Beispiel: „Dass Du das schaffen kannst.“ Da fehlt was. Der Satz alleine ist unvollständig. Erst mit einem zusätzlichen Hauptsatz, ist er vollständig. „Ich weiß, dass Du das schaffen kannst.“ „Dass Du das schaffen kannst, ist mir völlig klar.“

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Wenn Du das alles in vier Minuten gelernt hast, würde ich sagen, dass es sich allemal lohnt. Natürlich muss man das dann auch noch umsetzen, aber es ist ein guter Anfang. Außerdem gilt: „Von nichts kommt nichts.“ Wenn das Lernangebot Dir also passt und Du dabei offenbar Erfolg hast, nutze es - vor allem, wenn die Alternative ist, gar nichts zu machen.

Natürlich kannst Du nicht anhand Deiner nächsten Deutsch- oder Mathenote sagen: „Schei*e, immer noch keine drei, hat nix gebracht.“ Mit der Zeit wirst Du aber sicherlich Verbesserungen feststellen. Grammatik und Sprachfertigeit ist zwar nicht alles, man braucht auch inhaltliche Kenntnisse des im Unterricht Behandelten, aber es ist eine solide Grundlage für gute Deutsch-Klasuren.

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Das geht nicht innerhalb der selben „Gänsefüschen“. Da musst Du dann jeweils eigene Anführungszeichen machen und es in zwei eigenständige Sätze verpacken. Z. B.:

„Es ist eine Enttäuschung, das zu erfahren“, antwortet A. „Ich hätte Dir das niemals zugetraut.“

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Im Abspann gibt es einen Zuständigen für "Buch". Mal vorausgesetzt, dass der nicht die Urlaubslektüre besorgen muss (und dann ganz vorn im Abspann auftaucht), spricht das stark für die Aussage von nadina1985...

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Prinzipiell nie. "Ausnahme" (besondere Situation): § 7 Abs. 2 StVO Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

So als Info für einige, die das mit dem Überholen an sich nicht so verstanden haben (ich sehe sie jedes mal auf der Autobahn):

StVO § 5

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(...)

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

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