"Grundsätzlich dürfen Gasflaschen mit brennbaren, erstickenden und giftigen Inhalt in gedeckten oder geschlossenen Fahrzeugen und Containern nur mit ausreichender Belüftung befördert werden. Was unter ausreichender Belüftung zu verstehen ist, kann im DVS-Merkblatt 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen" des DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V., Internet: www.dvs-ev.de nachgelesen werden. Unter ausreichender Belüftung wird hiernach eine Zwangsbelüftung in Boden- und Dachnähe von jeweils mindestens 100 mm² Größe verstanden. Ist die Einrichtung einer Zwangsbelüftung in geschlossenen Fahrzeugen oder Containern nicht möglich, so müssen diese Einrichtungen nach der Sondervorschrift CV 36 des Abschnittes 7.5.11 ADR wie folgt gekennzeichnet werden: "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" Die Buchstabengröße muss mindestens 25 mm betragen."

Quelle:Internetseite des Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Anschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon: (02 11) 855 - 5 E-Mail: poststelle@mais.nrw.de

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