Also, wir nehmen mal die formal-juristischen Voraussetzungen für die Nutzung von Wegerechten. Diese finden wir in der StVO § 38 (1,2). Hier wird einmal die Verwendung mit und ohne Einsatzhorn geregelt.

Welche Fahrzeuge generell mit blauem Blinklicht ausgestattet werden dürfen, regelt § 52 StVZO.
Kurz zitiert:

(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein: 

1.

Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, Zitat ende

Fett markiert beachten!

§ 55(3) StVZO regelt Einrichtungen für Schallzeichen, also u.a. Sirene etc.

Jetzt nehmen wir mal an, ein Polizeivollzugsbeamter, welcher sich z.B. in Rufbereitschaft befindet erhält eine Alarmierung.

Die Vorschriften der StVO (§§ 35 und 38) sind als erfüllt vorauszusetzen.

Der Beamte versetzt sich in den Dienst und nutzt seinen privaten PKW um zur Dienststelle oder Einsatzort zu gelangen. Somit dient sein Kraftfahrzeug dem Vollzugsdienst der Polizei.

Mittlerweile gibt es sogenannte mobile Sondersignalanlagen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn in einem Modul verbaut), welche über alle erforderlichen Zulassungen zur Verwendung im Straßenverkehr verfügen (KBA für DIN-Tonfolge,DEKRA für Haftung am Kfz mittels Magnet, ECE für Licht).

Und ab!

Unter diesen Umständen wäre es denke ich möglich.