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Nach § 440 BGB gilt eine Nachbesserung (spätestens) nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen daher kann dann nach § 437 II BGB vom Vertrag zurückgetreten werde oder eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Nach § 440 BGB gilt eine Nachbesserung (spätestens) nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen daher kann dann nach § 437 II BGB vom Vertrag zurückgetreten werde oder eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden.