C kann sich gegen die Zwangsvollstreckung in den Mähdrescher mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) wehren. Diese Klage ist möglich, wenn ein Dritter (hier C) behauptet, ein Recht an der gepfändeten Sache zu haben, das der Zwangsvollstreckung entgegensteht.

MfG

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Weniger essen, mehr bewegen.

Gruß, M17

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Wenn er nicht nachfragt, dann nicht. Gibt es keine offensichtlichen Beweise für deine vergangene Sucht, würde ich es ihm nicht erzählen.

Gruß, M17

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Lies es dir am besten mal selbst durch, bei solchen Berichten wird gerne und oft mal etwas verdreht. Die AfD ist selbstverständlich nicht gegen Behinderte...

Gruß, M17

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