Grundbucherklärungen 1, Auflassungsvormerkung Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums am Vertragsgegenstand bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung gern. § 883 BGB im Grundbuch zugunsten des Erwerbers zu je 1/2 Anteil. Diese Vormerkung ist einzutragen und wird vom Erwerber zur Eintragung beantragt. Auf die Bedeutung der Vormerkung hat der Notar hingewiesen. 

Die Vertragsparteien behalten sich die Befugnis vor, im Range vor dieser Auflassungsvormerkung gemäß Abschn. XI zu bestellende Grundschulden oder Hypotheken mit einer Kapitalforderung bis zur Höhe von Euro mit einmaligen Nebenleistungen bis zu 10 % aus dem Kapitalbetrag und mit Zinsen bis zu 20 % jährlich seit dem Tage der Bewilligung der Grundschuld aus dem Kapitalbetrag eintragen zu lassen. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Rangvorbehaltes im Grundbuch.