Ich verschnalle meine Steigbügelriemen am Dressursattel unter dem Sattelblatt und empfinde das als wesentlich angenehmer.

die FN äußert sich - auf Nachfrage per Email - folgendermassen zu dem Thema:

gemäß § 70 LPO muss der Steigbügelriemen frei von der Sturzfeder herabhängend sein. Das bedeutet, dass der Steigbügelriemen nicht unter dem Sattelblatt hergeführt werden darf.

Nun habe ich mit mehreren Sattlern und Reitern darüber diskutiert, .

Eigentlich sind sich alle einig: Durch das Führen des Steigbügelriemens unter dem Sattelblatt entsteht grundsätzlich kein Vorteil für den Reiter. (Evtl. Ruhigeres Bein) Da der Riemen ohnehin im grund genommen NICHt freihängend ist, da er durch die Oberschenkel fixiert wird, spielt es - nach Meinung der Sattler - keine Rolle, ob das Sattelblatt zusätzlich auf dem Riemen aufliegt oder nicht.

Das "Freihängend" beziehe sich mehr darauf, dass der Riemen nicht zusätzlich durch zum Beispiel eine Befestigung am Gurt oder ähnliches fixiert werde.

Einziger Nachteil ist meines Erachtens, dass evtl. die Sturzfeder nicht mehr so schnell aufgeht, wobei - sind wir mal ehrlich - die meisten eh entweder ständig aufgehen oder auch bei einem Sturz nicht funktionieren.

Was denkt ihr darüber? Ich habe auch auf Recherche im Internet keine klare Aussage dazu gefunden und bin mir auch nicht sicher, ob der Ansprechpartner bei der FN zu 100% meine Frage verstanden hat, oder sich der Einfachheit halber auf einen Paragraphen bezieht, der grundsätzlich anders zu verstehen ist.

Ist ein Steigbügelriemen nicht mehr freihängend, wenn er vom Sattelblatt bedeckt ist? Ist er aber freihängend wenn er vom Oberschenkel fixiert wird?