...zu prüfen Wäre ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB. Ein sonstiges Recht iSd Vorschrift ist auch der Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Liegen auch die weiteren Tatbestandmerkmale vor, gibt`s Schadensersatz.

Nebenbei war B dumm: Indem er den Eindruck erweckte, das vorherige Unternehmen fortzuführen, haftet er gem § 25 HGB auch für dessen Verbindlichkeiten...

...zur Antwort

...offensichtlich geht es nicht um strafrechtliche Ansprüche gegen einen Beschuldigten, sondern um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger. In diesem Fall kann neben dem konkret entstandenen Schaden eine sog.* Unkostenpauschale* geltend gemacht werden...

...zur Antwort

...grds. kann man einen Vertrag nicht einseitig ändern o. wegen gewollter Änderungen vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erfüllen. Ausnahme: Der Vertrag regelt (rechtswirksam) etwas anderes...

...zur Antwort
Vom Möbelhaus aus Korn genommen... Was nun!?

Hilfe, ich bin verzweifelt und brauche dringend Rechtsrat!!! Ich (bzw. meine Eltern) habe/n vor knapp 2 1/2 Jahren bei einem Möbelhaus (-nennen wirs I.) per Finanzkauf eine Küche gekauft. Bereits beim Einbau wurde mir durch die ausführende Fremdfirma,mein neues Ceranfeld zerkratzt.(Die Werkzeuge wurden- trotz Hinweis, aufs Ceranfeld gelegt.Die Folge daraus, erst nach Abwaschen des Bohr-Staubes sichtbar. In der Gebrauchsanweisung steht ausdrückl., dass ich nun dieses Kochfeld jetzt nicht mehr nutzen darf, weil sonst das gesamte Ceranfeld reissen könnte. 2 Wochen darauf, neuer Ärger: Meine neue Spüle rostete.-Wir reklamiert.Es kam jemand raus, wir den Ceranfeld Schaden mitgemeldet. Dieser wurde aber dennoch nicht beachtet. Das Ergebnis: Die Spüle mußte wieder raus, ausgetauscht werden. Beim Einbau dieser Spüle, legte sich nun der Versand-Fuzzi, in meinen Waschbeckenunterschrank, woraufhin der sich gleich verzog. Sichtbarer Schaden sofort - nach Austausch hing auf einmal die Schublade in der Sockelleiste komplett schief. Seither schleifft sie über´n Boden. Sofortige Beschwerde beim Versand-Fuzzi. Ich wollte die Abnahme des Protokolls verweigern.-Mein Gutes Recht! Ich fragte ihn, wer den neuen Schaden nun beheben würde und er antwortete mir daraufhin, dass er dafür nun nicht mehr zuständig sei (ihm dafür auch kein Auftrag vorläge - wie auch, er verursachte Ihn ja grade erst!) und zudem wäre er ja nicht verrückt, meine gesamte Küche nochmal komplett auszubauen.(Einbauzeit: 8h.)Da es offensichtlich ein Einbaufehler war und er mich noch dazu unter Druck setze (sprich er mir mit neuen Zusatz-Kosten drohte),unterschrieb ich.(Allerdings unter Zeugen!) Gleich erneute Beschwerde bei I., mit Reklamation des neuen Schadens. Meine Rekla. - verlief ab da im Sand. Sie wurde einfach als erledigt ins System eingetragen. Kein Ausgleich-Nichts! Nicht mit uns, also wieder Rekla.-Wieder das selbe Spielchen. -Aufnahme ins System, danach jedoch nichts mehr! Also noch ein Versuch, mittlerweile sackte nun auch noch meine Arbeitsplatte im Eck ab und die nächsten Schubladen verzogen sich. (Schlitze entstanden.) Wieder zurück nach I. -Wieder Rekla. Diese schickten dann endlich mal ´nen Gutachter raus, welcher mir alle Mängel schriftlich bestättigte (auch das Ceranfeld) und versprach, diese umgehend beheben zu lassen. Doch fortan, nichts mehr! Stattdessen Monate-lange Hin-Haltetaktik. Da ich jetzt gezwungen bin, erneut umzuziehen und ich befürchte, dass meine Küche das nicht mitmacht, bin ich wieder hin. Aus Angst jedoch einen Betrugsversuch unterstellt zu bekommen -weil Umzug ansteht/jetzt Rekla - behielt ich diese Tatsache für mich.Erneutes Versprechen mit Zusicherung eines Komplettaustausches Küche, sowie Ceranfeld-Geld-Rückerstattung bei Quittungsvorlage. Unser Deal: Alt Ausbau/ u. Wiederneuaufbau Neuküche durch uns, Kostenübernahme/Tilgung durch I.Jetzt geplatzt! Ceranfeld denen zu teuer:Dadurch neuer Gutachter u. max.Reperatur(3). Ich Doppelschaden. Welche Ansprüche nun?

...zum Beitrag

...der Hinweis, sich von einem Rechtsanwalt vor Ort beraten zu lassen ist sehr richtig. Dieser wird an Hand der Geschehnisse genau prüfen müssen, ob + in welcher Form Gewährleistungsansrüche iSd §§ 434 ff. BGB vorliegen. Dazu wird es Nachfragen zu Art und Form der Mängelrügen, zu den Nachbesserungsversuchen der Gegenseite + zu eventuellen Vertretungsverhältnissen usw. geben. Das kann man hier nicht leisten.

Falsch ist aber sicherlich, daß "die Beratung meist kostenlos" ist. Denn, macht der Rechtsanwalt bei der Beratung, auf die man sich ja verlassen können will, einen Fehler + ensteht dem Fragesteller daraus ein Schaden, dann wird der auch kaum sagen: "Die Beratung war kostenlos, also mache ich auch keinen Schadensersatzanspruch geltend"...

...zur Antwort

...eigentlich sollte die Hochschule eine Durchschrift des Vertrages haben, insbesondere, wenn der Vertrag notwendige Voraussetzung für die Theorieausbildung ist. Grds. sollte auch ein Sozialträger eine Ausfertigung in Besitz haben. Das kann aber davon abhängen, als was (Azubi, Praktikant...) man im Betrieb tätig war...

...zur Antwort

...der Mängelgewährleistungsanspruch richtet sich ausschließlich gegen den Verkäufer (Händler). Gem. § 439 II BGB hat dieser sämtliche Kosten der Nacherfüllung zu tragen. Liegt die Verantwortung für den Mangel im Gefahrenbereich des Herstellers, hat der Verkäufer gegen diesen ein Rückgriffsrecht...

...zur Antwort

...wenn beweisbar ist, das der "Kampfkontrohent" in die Kampfsituation eingewilligt hat, wäre das Verhalten nicht rechtswidrig + damit hätte eine Anzeige keine Aussicht auf Erfolg. Gleiches würde für eine zivilrechtliche Schadensersatz- + Schmerzensgeldforderung gelten...

...zur Antwort
Keine Antwort von Inkassounternehmen obwohl mehrmals darum gebeten - Update

Hallo zusammen!

ich hatte schon mal diese Frage gestellt, aber mittlerweile hat sich etwas aktuelles ergeben, was die Frage etwas abändert.

Ich hatte vor einiger Zeit Zahlungsschwierigkeiten und daher Zahlungsaufforderungen von einem Inkassobüro. Ich hatte mich daraufhin zwischenzeitlich mit dem „Mandanten“ des Inkassobüros bzw. mit meinem Gläubiger (leider nur telefonisch) geeinigt, dass ich noch einen gewissen Betrag zahlen muss und damit alle Forderungen beglichen sind. Ich zahlte daraufhin 250,- € statt 500,- €, wie mit dem Gläubiger vereinbart.

Ein paar Wochen (!) später bekam ich wieder ein Schreiben von dem Inkassobüro mit einer Forderung von ca. 550,- €. Ich schrieb daraufhin eine Mail an das Inkassobüro, dass ich bereits mit dem Gläubiger/Mandanten direkt geklärt habe, dass sämtliche Forderungen aufgrund meiner bereits geleisteten Zahlung von 250,- erledigt seien. Fairerweise schrieb ich noch in die E-Mail an das Inkassounternehmen: „Sollten dennoch Zahlungen offen sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung“.

Ich erhielt keine Antwort, obwohl ich nochmal 2 Mails hingeschickt und um Antwort gebeten habe. Letzte Woche schrieb ich dann: „Sollte ich innerhalb der nächsten 7 Tage nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass sämtliche Zahlungen erledigt sind und sie somit bestätigen, dass ich keine weiteren Zahlungen mehr leisten muss“.

Ich habe heute aktuell eine Mail von einem Sachbearbeiter des Inkasso-unternehmens erhalten, in der stand:

"Es scheint, als habe unsere Abteilung Ihrem Wunsch (zur Begleichung) Rechnung getragen."

Daraufhin fragte ich per Mail: "ist dann alles abgegolten?"

Ich erhielt daraufhin folgende Antwort des Sachbearbeiters: "Damit scheint aktuell alles sauber"

Ist das nun eine gültige schriftliche Bestätigung, dass ich nichts mehr zahlen muss?

Danke für die Hilfe.

...zum Beitrag

...das Inkassounternehmen scheint nicht der richtige Ansprechpartner zu sein, sondern der (ehemalige) Gläubiger. Wenn noch eine Einigung mit diesem möglich war, ist das Unternehmen wohl nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter aufgetreten. Insofern kann es auch nur wiedergeben ("Damit scheint..."), was es von seinem Auftraggeber erfährt. Der Gläubiger aber ist, insbesondere, wenn der Vorgang Eingang in die Schufa gefunden hat, verpflichtet eine entsprechende, schriftliche Quittung zu erteilen...

...zur Antwort

...wenn PKH bewilligt wurde, gibt es auch einen eigenen Rechtsanwalt. Den sollte man fragen. Die notwendigen Antworten sind in seinen Gebühren mit drin. Für einen Außenstehenden ist die Frage nämlich kaum zu verstehen. Möglich wäre, daß der Unterhaltsrechtsstreit verloren wurde, weil das Gericht nicht von der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, auf Grund des Hatz4-Bezuges, ausging, sondern wegen dessen Selbstständigkeit ein fiktives Einkommen festsetze. D.h. der Unterhaltsschuldner unterlässt es schuldhaft, ihm mögliches Einkommen zu erzielen. Wenn ein Rechtsstreit, unter bewilligter PKH, verloren wird, dann trägt die Landeskasse die Gerichts- + die eigenen Rechtsanwaltskosten. Nicht aber die notwendigen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite. Die muß man dann aus eigener Tasche bezahlen o. es auf die Zwangsvollstreckung ankommen lassen. Da, wo nichts ist, kann dann auch nichts geholt werden. Man beachte aber, Unterhalt nicht zu zahlen, obwohl man es eigentlich könnte ( fiktives Einkommen) ist eine Straftat.

...zur Antwort

...die Verfahrensgebühr wird zur Hälfte auf die Geschäftsgebühr angerechnet...

...zur Antwort

...zunächst einmal gibt es die Umsetzung der Idee schon lange. Nicht nur die großen Discounter beäugen sich schon seit Jahren gegenseitig, sowohl, was das Sortiment, als auch, was die Preise angeht. Im Netz wimmelt es geradezu von (Preis-)Vergleichsportalen. Aber auch die Verbraucherzentralen machen derartige Erhebungen + veröffentlichen sie. Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß könnte auch nur dann in Frage kommen, wenn man selbst Mitbewerber ist. Solange man aber öffentlich zur Verfügung stehende Daten sammelt + zusammenfügt, hätte dies mit unlauterem Wettbewerb kaum etwas zu tun. Sodann ist das alte Rechtsberatungsgesetz ersetz worden, durch das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches die Rechtsberatung nicht nur den Rechtsanwälten überlässt. Auf einem Portal, wie diesem, kann man aber keine punktgenaue rechtliche Einschätzung erwarten. Dafür bräuchte es vielmehr Details, als hier ausgetauscht werden können...

...zur Antwort

...grds. muß bei der Veröffentlichung einer neuen, eigenen, geistigen Schöpfung, also z.B. einem Bild, nicht gesondert auf das bestehende Urheberrecht hingewiesen werden. Dieses besteht, sobald das Werk in der Welt ist. Dieser Umstand wird von Usern häufig übersehen, nach dem Motto: Wenn nichts dabei steht, ist es frei. Dieses Motto ist falsch. Jede Person, die ein neues, eigenes, geistiges Werk erschöpft + es veröffentlicht, ist dessen Urheber (mit allen Rechten, sowohl in der realen, als auch in der virtuellen Welt), ob sie es will o. nicht + wird es auch immer bleiben. Über dieses Urheberrecht hinaus kann man sein Werk +/o. dessen Namen noch in diversen Registern eintragen lassen. Dazu gehört im anglo/amerikanischen Raum des Copyright...

...zur Antwort

...selbstverständlich kann man Illustrationen zu jedem beliebigen Buch anfertigen + diese als eigene, geistige Schöpfungen veröffentlichen. Nicht aber kann man seine Illustationen zusammen mit dem Text des anderen Urhebers veröffentlichen. Hier könnte man lediglich die Textstelle, wie ein Zitat, angeben, an welcher man sich die Illustration vorstellen könnte : Telefonbuch von Bremen, 37. Aufl., S. 143...

...zur Antwort

...ein eingestelltes Verfahren wird nicht in dem Register vermerkt...

...zur Antwort

...zivilrechtlich findet die "Kontaktaufnahme" zwischen Personen mittels sog. Willenserklärungen statt. Diese können schriflich, mündlich, aber auch konkludent (durch sinngemäßes Handeln) abgegeben werden. Besteigt eine Person ein fahrbereites Taxi, dann bestimmt nicht, um sich das Interieur anzuschauen, sondern, um von A nach B befördert zu werden. Fährt der Taxifahrer daraufhin los, kommt auch nonverbal ein sog. Beförderungsvertrag zustande. Durch den abgeschlossenen Vertrag ist somit der Kontakt vollzogen...

...zur Antwort
Bank will die Raten von mir obwoh dasl Auto bereits verkauft und umgemeldet. vom Käufer

Hallo zusammen,

ich habe vor ca.6 Wochen mein Finanziertes Auto mit vorheriger Absprache mit der Bank verkauft. Da der neue Käufer ebenfalls eine Finanzierung gewünscht hat aber keine Umschreibung sondern eine neue Finazierung mussten wir in das Autohaus wo ich es damals gekauft hatte laut der Info von der Bank. Gesagt getan wir fuhren zu den Autohaus was zugleich auch Vertragswerkstatt der Automarke und somit auch Partner der Bank ist und schilderten Ihne was uns die Bank gesagt hat. Der Verkäufer rief auch an und sprach mit der Bank und danach fing er mit der Finnazierungsanfrage an und Sendete der Bank Ausweis Kopien,Verdienstbescheinigungen etc. Kurze Zeit später kam auch die Finanzierungsbestätigung von der Bank und der neue Käufer unterschrieb den Finanzierungsvertrag. Der Verkäufer sagte das der Brief ca. nach 3 Tagen beim jeweiligen Verkehrsamt vorliegen wird lau der Bank. Nach 3 Tagen ging der Käufer hin und meldete das Auto um . Der Brief ging zurück an die Bank. Soweit so gut ,aber nach ca. 6 Wochen habe ich ein Brief bekommen von der Bank wo drin steht das die Finanzierung " versehentlich abgelöst" wurde aber jetzt wieder rückgängig gemacht wurde und ich die Raten ganz normal wie immer weiterzubezahlen hätte !! Ich rief natürlich sofort die Bank an und erklärte Ihn das das Auto mit deren zustimmung verkauft wurde und der KFZ-Brief mit den Namen des neuen Käufers bei den ja vorliegt. Die Sachbearbeiterin meinte nur das der Abgeschlossene Vertrag mit den Käufer durch die Bank Storniert wurde und ich somit deren Finanzierungspartner sei ?!! Das Autohaus das die Finanzierung vermittelt hat hätte sich im nachhinein geweigert die bestehende Finanzierung abzulösen und daraufhin wäre der Vertrag halt Storniert. Ich habe auch den Verkäufer angerufen und er meinte er sei nur vermittler aber laut der Bank müsse er das Auto quasi von mir abkaufen die Finanzierung ablösen und dann das Auto an den neuen Käufer verkaufen und damit wäre er nicht einverstanden allein schon wegen der Garantieansprüche etc. Das hätte die Bank Ihn vorher nicht so gesagt .

Was nun? Das Auto gehört nicht mehr mir und wird seit 6 Wochen von den Neuen Käufer gefahren ,der KFZ-Brief liegt bei der Bank und als Besitzer ist der neue Käufer eingetragen weil die Bank ja den Brief an den Verkehrsamt zugesendet hat mit der Order das dass Auto nur von dem neuen Käufer umgemeldet werden kann,

Was ist wenn der neue Käufer nicht bezahlt ? Zumahl kein Vertrag zwischen den neuen Käufer und der Bank existiert da es ja Storniert wurde??

Es kann doch nicht sein das ich es weiter bezahlen muss auch rein Rechtlich oder??

...zum Beitrag

...und was ist mit dem Vertrag Käufer/Verkäufer, was mit einem hoffentlich dort vereinbarten Kaufpreis??? Vielleicht sollte man sich einmal an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden...

...zur Antwort
Wer wird Eigentümer eines Zuschusses durch die Diözese an einen Kirchenchor?

Hintergrund: Die Diözese X überweist über die Kirchstiftung der Pfarrei Y auf das Girokonto eines Kirchenchormitgliedes Z, dem die Verwaltung der Kirchenchorkasse anvertraut ist, einen jährlichen Zuschuss. Dieser wird pro Chormitglied gewährt und errechnet sich aus dem Produkt der offiziell gemeldeten Chormitglieder und einem Pro-Kopf-Betrag. Der Zuschuss wird über mehrere Jahre ohne weitere Auflagen oder Bedingungen in mitgliederabhängiger Höhe erteilt und das Geld auf dem (privaten) Girokonto sowie in einer Barkasse von Z gesammelt und verwahrt. Der Kirchenchor kann frei über das Geld verfügen und muss keinerlei Verwendungsnachweise ggü. der Diözese oder der Kirchenstiftung erbringen. Der Kirchenchor geht sparsam mit diesen Geldern um. Ausgaben gibt verhältnismäßig wenig (ein paar Instrumente, Noten, Teilfinanzierung von Proben-Wochenenden o.ä.). Zur Chorkasse gehört auch Bargeld, das bei Auftritten "verdient" oder für kleinere Anschaffungen (z.B. Notenheft, Weihnachtsgeschenk) ausgegeben wurde. In der Kasse befindet sich ca. 1.500 EUR oder pro Kopf ca. 60 EUR.

Frage 1: Wer ist Eigentümer (nicht Besitzer!) des durch Z verwalteten Geldes?

Frage 2: Kann die Kirchenstiftung (Pfarrei) oder die Diözese bei Auflösung des Chores die aus den Vorjahren angesparten und (noch) nicht ausgegebenen Zuschüsse zurückfordern?

Frage 3: Macht sich Z der Unterschlagung strafbar, wenn er die Kasse ohne vorherige Abstimmung mit den aktiven Chormitgliedern an die Kirchenstiftung "zurück"gibt?

Frage 4: Falls sich Z (möglicherweise) der Unterschlagung strafbar gemacht hat, wer ist berechtigt

  • Strafanzeige zu erstatten
  • Strafantrag zu stellen?
...zum Beitrag

Zu 1.) Eigentümer ist + bleibt die EZB. Der/die Besitzer der Scheine + Münzen ist nur Forderungsinhaber. Wenn dem/der Z die Verwaltung der Forderungen übertragen wurde, ist er/sie berechtigter Inhaber/in mit einem entsprechenden Treuhandauftrag.

Zu 2.) Das kommt auf den vereinbarten o. vorgegebenen Verwendungszweck an. Wäre die Bestimmung, daß die Gelder ausschließlich diesem Chor zu Gute kommen soll, würde dieser Rechtsgrund mit Auflösung des Chores wegfallen. Dann würde § 812 I BGB gelten, nach dem etwas ohne Rechtsgrung Erhaltenes (Gegenwart + Zukunft), aber auch etwas für das der Rechtsgrund erst später wegfällt (Vergangenheit), zurück zu geben ist.

Zu 3.) Nach dem oben Gesagten NEIN, da er eine nach § 812 I BGB bestehende Pflicht erfüllte.

Zu 4.) Grds. kann jeder eine Strafanzeige erstatten, der von einer Straftat Kenntnis erlangt.

...zur Antwort

...zu den richtigen, vorangegangenen Beiträgen sollen zwei Dinge angemerkt werden: Zum Einen ist die Rechtsfindung/-sprechung in der letzten Konsequenz nicht objektiv. Z.B. da, wo es um Auslegungen, oder einem Zeugen zu glauben o. nicht geht, lassen sich subjektive Belange des Betrachters nie gänzlich vermeiden. Deshalb wird versucht, ein Verfahren solange wie möglich, durch Regeln, zu verobjektivieren. Zum Anderen darf man insofern von einem Gericht nie Gerechtigkeit erwarten, sondern lediglich die fehlerfreie Anwendung der vorhandenen Regel/Gesetze (welche ja schon in sich als ungerecht angesehen werden können) + die möglichst objektive Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes...

...zur Antwort

...öffentliche Listen darüber gibt es nicht, aber man kann doch fragen. Die Problematik gilt für alle Dienstleister. Alle sind Menschen + Menschen sind Fehler immanent. Gerade deshalb ist die Berufshaftpflicht eine Zulassungsvoraussetzung für Rechtsanwälte. Wir würden z.B. keinem Arzt trauen, der behauptete, noch nie einen Fehler begangen zu haben. Viel Wesentlicher erscheint es, wie mit dem Fehler umgegangen wurde...

...zur Antwort

...das kommt doch immer darauf an. Worauf? Auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Manchmal muß man vor Gericht, auch, wenn man sich einig ist. Z.B. bei einer Scheidung. Viele Sachen kann man dabei aber auch einvernehmlich + kostengünstig, in einem (Scheidungsfolgen-) Vergleich regeln. Manchmal geht es dem Mandanten lediglich ums Prinzip + er will die Angelegenheit, so o. so, gerichtlich geklärt wissen. Manchmal machen Sachen wirtschaftlich keinen Sinn + man entscheidet deshalb gemeinsam, sie auf sich beruhen zu lassen. Manchmal würde eine gerichtliche Entscheidung ein Ergebnis bringen, daß beide Parteien nicht wollen, also sucht man nach einer außergichtlichen Lösung u.s.w. u.s.w. Um den richtigen Lösungsweg zu finden, muß man seinen RA mit so vielen Informationen wie möglich ausstatten. Dann kann er den geeigneten Weg anbieten, dessen Möglichkeiten + Risiken aufzeigen + man kann gemeinsam entscheiden, ob man ihn beschreitet o. nicht...

...zur Antwort