scheint wohl ein gängige Klausel zu sein, jedoch für den Otto-Normal-Bürger nicht allzu einfach zu verstehen...

"Darüber hinaus wird die XXX der SCHUFA auch Daten über sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten (z. B. betrügerisches Verhalten) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Absatz 2) nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der XXX oder Dritter erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt .Insoweit befreie ich die XXX-Bank zugleich vom Bankgeheimnis."

Heißt dies es gilt für die XXX-Bank eine grundsätzliche Befreiung des Bankgeheimnisses oder nur im Zusammenhang des o.g. Textes, sprich bei Wahrung berechtigter Interessen und/oder nicht vertragsgemäßen Verhalten.

Vielen vielen Dank vorab für eine fundierte aussagekräftige Antwort