Der Käufer kann den erworbenen Teil gem. § 7(4) Nr.2a EStG, 50 Jahre lang zu je 2% abschreiben, wenn das Gebäude nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden ist und er es vermietet.

Wenn es vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden ist, beträgt die Abschreibung 2,5% - also 40 Jahre.

Der Verkäufer bekommt keine Abschreibung mehr (richtig = Absetzung für Abnutzung - kurz "AfA").

Liebe Grüße - Finanzamt

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