Hallo, kann mir jemand genau erklären ob in einem Erbvertrag, eheliche Abkömmlinge wörtlich genommen werden kann. D.h. sind damit wirklich einzig und alleine in der Ehe entstandene Kinder gemeint oder ist das allgemein. Sozusagen alle Abkömmlinge, unehelich, adoptiert etc. Das Problem liegt in der Löschung eines Grundbucheintrages. Der Vorerbe ist weder verheiratet noch wird er Kinder bekommen. Gibt es hier eine Möglichkeit diese Eintrag zu löschen. Der Vorerbe möchte das Haus verkaufen und kann nicht wegen dem Eintrage. Wer kann helfen. Ich freue mich auf Eure Zuschriften. Vielen Dank