Hier handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB.
Einen Werkvertrag kann der Besteller (Du) jederzeit gem. § 649 S. 1 BGB kündigen, ohne dass dafür ein besonderer Grund besteht. Jedoch schuldest du der Werkstatt nach § 649 S. 2 BGB die volle Vergütung. Diese volle Vergütung wird jedoch um die ersparten Aufwendungen der Werkstatt reduziert.
Wenn ich das richtig verstehe, hat die Werkstatt das Kettenblatt schon bestellt, also hat sie diese Aufwendung bereits getätigt. Somit müsstest du nur den Einbau nicht bezahlen, da dieser als nicht getätigte Aufwendung die Vergütung reduziert.
Es ist jedoch möglich, dass die Werkstatt ein Kündigungsrecht ausgeschlossen hat. Das ist von den Vertragsbedingungen abhängig.
In frage würde eventuell auch eine Kündigung aus wichtigem Grund aus § 314 BGB analog kommen. Hierfür müsste es dir jedoch unzumutbar sein, dass der Vertrag fortgesetzt wird. Das ist bei dir wohl nicht der Fall.
Zu denken wäre auch an eine Rücktritt nach § 326, 275 BGB. Für einen Rücktritt ist jedoch bei dir ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung der Werkstatt nötig. Hier wäre bei dir an Fixgeschäft zu denken. Bei einem Fixgeschäft ist der Zeitpunkt der Leistungszeitpunkt von Bedeutung.
Ein relatives Fixgeschäft wäre gegeben, wenn verspätete Leistung noch möglich ist, für beide Seiten jedoch erkennbar ist, dass das Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit "stehen und fallen" soll.
Wenn du nicht vorher kommuniziert hast, dass du das Motorrad in weniger als 3 Wochen fertig haben willst, dann ist auch ein Rücktritt nicht möglich.
Bei meiner Erläuterung handelt es sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung und nicht um einen konkreten Rat.
Dir noch viel Glück mit der Sache ;)