Hallo,

ich hätte eine wichtige Frage und würde mich über eine Antwort freuen.

Wenn man in der Klausur den Taschengeldparagraph § 110 BGB bei der dinglichen Einigung für den §985 geprüft hat, führt das schon zu einem so fatalen Verstoß, dass man die Klausur nicht besteht?

Und ist es richtig bei der Eigentumsübertragung, die Berechtigung aus dem Verpflichtung- und nicht aus dem Verfügungsgeschäft zu ziehen?