Wenn beide 16 sind, sie das Bild auch freiwillig gemacht hat und derjenige, dem sie das Bild übersandt hat, es auch tatsächlich haben wollte, also explizit danach gefragt hat, dann ist das möglicherweise ein jugendpornografisches Bild, der Besitz ist in dem Fall aber nicht strafbar, siehe § 184c StGB, insbesondere Absatz 4:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184c.html
Wenn die Dame allerdings keine 16, sondern erst 13 Jahre alt war, dann wird es sehr unangenehm, dann ist das ganze ab dem 1.07.2021 sogar ein Verbrechen, das heißt es wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft (kann natürlich zur Bewährung ausgesetzt werden), siehe:
https://www.anwalt-kinderpornografie.de/184b-verbrechen/