Hallo,

mir wird vorgeworfen nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern an einer Unbefestigten Fläche geparkt zu habe. (Verwarnungsgeldhöhe 15 EUR)

Ich habe das dazu gefunden:

Auf innerörtlichen Parkplätzen sind Stellflächen häufig durch Markierungen gekennzeichnet. So ist klar ersichtlich, wo geparkt werden darf. Denn das Parken jenseits der Markierungen ist nur dann verboten, wenn ein Zusatzschild dies eindeutig regelt oder es sich um eine verkehrsberuhigte Zone handelt und jemand behindert wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: SS 159/94). In diesem Fall hatte auch jemand auf einer unbefestigter Fläche geparkt.

Straßenverkehrs-Ordnung § 12 Halten und Parken (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Was heißt ausreichend befestigt? Meines erachtens war die Fläche ausreichend befestigt: Sand-, Kies-, Rasen- und verdichteten Erdstreifen (s.h. Foto). Das Auto konnte problemlos die tragfähige Fläche be- und ab fahren ohne zu versinken oder der gleichen. Zudem war es Nachts beim Parkvorgang.

Lohnt sich ein Einspruch?

vg Mike