§35 StVO Absatz 1 (Sonderrechte) sagt aus, dass u.a. die Polizei von den Regelungen der StVO befreit ist,
soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Absatz 8 setzt allerdings die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus.
Bedeutet soviel wie, dass die Polizei wenn nötig am Steuer telefonieren darf, eben über rot fahren darf und auch zu schnell fahren darf wenn es DRINGEND GEBOTEN IST und niemand darf gefährdet werden. (Z.B.: Funk ist überlastet, aber es muss dringend Rücksprache mit der Leitstelle gehalten werden. Polizei parkt im absoluten Halteverbot weil in der Kneipe gerade eine Schlägerei begonnen hat......).
Hier wird allerdings nicht von Martinshorn und Blaulicht geredet. Folglich muss die Polizei diese Einsatzmittel nicht zwangsweise nutzen um von den Sonderrechten gebrauch zu machen.
Dafür ist nämlich der §38 StVO zuständig.
§ 38
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
[...]
Wie du siehst, geht es hier um eine konkrete Gefahr für diverse hochwertigen Rechtsgüter UND wenn höchste Eile geboten ist. Dann erst, darf das Blaulicht und Horn genutzt werden. Da die Leitstelle den genauen Sachverhalt kennt, fragen die Beamten immer nach ob Sonderrechte frei sind (ob in jedem Bundesland danach gefragt wird, sei mal dahingestellt). Allerdings können die das natürlich auch selbst entscheiden, müssen das allerdings im Beschwerdefall auch begründen.
Wie du siehst, ist das Thema Blaulicht/Sonderrechte gar nicht so leicht. Fährt die Polizei mit 120 innerorts über eine Rote Ampel und es knallt, dann werden die vermutlich in Regress genommen, da sie die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beachtet haben.