Hallo zusammen,

wir wohnen in einer Eigentümergemeinschaft mit 2 Parteien und haben immer wieder Ärger mit den Miteigentümern. Für den 13.06.12 wurde die jährliche, ordentliche Eigentümerversammlung durch den Hausverwalter einberufen. Der ursprüngliche Termin wurde mit beiden Parteien abgesprochen und darauf hin die Versammlung einberufen. Da es u.a. um fehlende Hausgeldzahlungen und Rücklagenzahlungen aus 2011 meines Nachbarn geht, hat er ( wie jedes Jahr) erneut mitgeteilt, dass er nicht erscheinen kann und um eine Verschiebung auf August gedrängt. Die Versammlung wurde noch nicht verschoben, die Verwalterin hat jedoch Ausweichtermine im August rumgemailt. Frage: Es steht im Gesetzestext die Bedingungen, wann eine Versammlung einzuberufen ist. Und wenn die Bedingungen gegeben sind, darf der Verwalter nicht auf Veranlassung anderer Eigentümer die Versammlung wieder absagen. Er hat sich an das WEG zu halten. Die anderen Eigentümer haben ja keine Pflicht, an der Versammlung teilzunehmen. Deren Absage ist also nicht relevant. Trotz der Verhinderung des Herrn XY könnte ja auch seine Frau teilnehmen, die aber angeblich so viele Kundetermine hat, so dass sie keine Zeit dafür findet. Seltsam, denn Ihr Ladengeschäft hat montags geschlossen und in der Regel ist auch nach 18.00 Uhr niemand mehr anzutreffen.

Wäre es sinnvoll dennoch zum Versammlungstermin zu erscheinen? Wann muss bei fehlender Beschlussfähigkeit eine neue Versammlung dann stattfinden? Im WEG gibt es ja dann die Regelung, dass eine neue Versammlung einzuberufen ist, die dann auch ohne eine anwesende Mehrheit beschlussfähig ist.

Schon jetzt Danke für Ihre Hilfe!! Beste Grüße MH