Mein Vermieter hat 2008 ein Mietvetrag mit mir abgeschlossen, in dem die Nutzung des Kabelnetzanschlussen enthalten ist. Den entsprechendne Vertrag musste ich mit den Kabelanbieter separat abschließen. Einen entsprechenden Kostennote (Kabelgebühren o.ä.) ist unter den allgemeinen Betriebskosten nicht enthalten. Nunmehr möchte mein Vermieter, nachdem die Betreuung des Kabelnetzes ein ortansäßiger Anbieter übernimmt, die Kabelgebühren über die Betriebskosten abrechnen (er übernimmt das Inkassso). Bzgl. Telefon und Internet muss weiterhin ein separater Vetrag abgeschlossen werden. Einen Mehrwert (Angebot o.ä.) ist nicht erkennbar. Darf er das nach § 560 BGB?