Hallo liebe Leute,

Folgende Situation: Ich bin Hauptmieter in meiner Wohnung und habe das zweite Zimmer untervermietet. Ich habe Anfang des Monats schriftlich die fristgerechte ordentliche Kündigung zum 31.07. in Anwesenheit eines Zeugen ausgesprochen. Ich berufe mich dabei auf § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 573c Nr. 3 BGB. Da ich selbst in dieser Wohnung wohne und die komplette Einrichtung in den Gemeinschaftsräumen ("Funktionsräumen") stelle, die er auch mitbenutzt, wie es auch im Untermietvertrag steht, sollte die Kündigung zum Monatsende zulässig sein.

Als "Vermieter" habe ich ihm nun Begehungen des Zimmers angekündigt, um es Interessierten zu zeigen. Laut Untermietvertrag muss dies mindestens zwei Werktage vorher geschehen. Kein Problem. Er hat jedoch an der hölzernen Zimmertür mit Schrauben einen Riegel angebracht, der in eine von ihm geschlagene Kerbe im Türrahmen einrasten soll und dann mit inem Vorhängeschloss abgeschlossen wird. Dadurch ist ein nur schwer zu behebender Schaden entstanden und dies war nicht das einzige Unding, das er sich seit seinem Einzug im März erlaubt hat.

Er wird wahrscheinlich leugnen, das Schreiben über die Ankündigung der Begehung bekommen zu haben. Ich habe zwar Kopien davon, aber in diesem Fall keinen Zeugen. Stattdessen ein Foto von dem Schreiben, das ich an seiner Zimmertür mittels Klebestreifen angebracht habe. Ich möchte auch nicht mehr mit ihm reden, weil er wie ein bockiger Teenager reagiert, er Märchen (um nicht zu sagen Lügengeschichten) erzählt und es deshalb eh keinen Sinn macht.

Was mache ich, wenn er mir und den Interessierten den Zugang verwehrt? Kann ich, wenn er nicht da sein sollte, das Schloss entfernen, ohne dass er mich wegen Hausfriedensbruch, wie er es schon angekündigt hatte, anzeigt?

Danke im Voraus für Eure Antworten. MfG, Marc