Die Schweigepflicht ist grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten zu beachten. Ebenso besteht
die Geheimhaltungspflicht gegenüber Familienangehörigen des Patienten einschließlich
seines Ehegatten. Der Arzt ist also, wenn keine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder
das Güterabwägungsprinzip eine Offenbarung zulässt, auch hier zur Geheimhaltung verpflichtet.
Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch gegenüber Minderjährigen. Bei Minderjährigen kann
zwar eine Offenbarung an die Eltern gerechtfertigt sein. Sie muss jedoch sehr sorgfältig abgewogen
werden. Es ist bei der Abwägung darauf abzustellen, ob der Minderjährige in der Lage ist
seine gesundheitliche Situation, also die Schwere der Erkrankung und die Risiken einer etwaigen
Behandlung, selbst einzuschätzen. Wenn der Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsreife
hat, ist sein Wunsch auf Geheimhaltung auch gegenüber den Eltern zu respektieren.
Bei Personen, für die ein Betreuer auch für medizinische Angelegenheiten bestellt worden
ist, gilt die Schweigepflicht gegenüber dem Betreuer nicht. Er muss informiert werden, um die
Interessen des Betreuten bei der ärztlichen Behandlung wahrzunehmen
Quelle:
https://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/30_Berufsrecht/08_Berufsrechtliches/06_Behandlung_von_Patienten_Pflichten_Empfehlungen/35_Merkblatt_Schweigepflicht.pdf