Hallo liebe Leserinnen und Leser,

laut meines Arbeitsvertrages, der durch die Begründung der Erstmaligen Einstellung gemäß Paragraph 14 Abs. 2 TzBfG befristet ist, kommen mir zur Zeit einige Fragen auf, die ich leider nicht schaffe, durch die „Google-Suchfunktion“ zu beantworten. Ich hoffe sehr, dass ihr mir irgendwie weiterhelfen könnt.

Laut Paragraph 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Sachgrundlose Befristung auf maximal 2 Jahre und drei Verlängerungen des Vertrages zulässig. Beides wurde überschritten.

Nach erstmaliger Auskunft der Gewerkschaft IG BCE wurde mir mitgeteilt, dass durch den wirkenden Manteltarifvertrag eine Sachgrundlose Befristung über den Zeitraum von zwei Jahren gerechtfertigt ist. Ausgegangen wurde zu diesem Zeitpunkt, dass ich mich in einem Tarifvertrag der Chemieindustrie befinde, welches aber nachträglich nochmal am Telefon geändert wurde. Es wurde festgestellt, dass ich mich in dem Tarifvertrag für Papier, Pappe und Kunstoff verarbeitenden Industrie (PPKV) befinde und dort keine Abweichung nach Paragraph 14 Abs. 2 vorhanden ist und somit die zwei Jahre/drei Verlängerungen eingehalten werden müsste.

Da mir die Kündigung aufgrund von Krankheit droht, würde ich mich gerne informieren, wie meine Chancen stehen den vorhandenen Vertrag durch eine Klage zu entfristen.
Gerne würde ich mir in dem Manteltarifvertrag Auskunft suchen, bevor ich einen Anwalt einschalte. Nur leider finde ich diesen Manteltarifvertrag für die Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie nicht. Jedenfalls nichts aussagekräftiges, welches mir weiterhilft.

mein Arbeitsverhältnis besteht seit 2,5 Jahren und wurde viermal verlängert.

ich hoffe ihr könnt mir bei meinen Fragen helfen und mir ein bisschen Hoffnung in dieser schweren Zeit bereiten.

liebste Grüße

Mandy