Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung: In diesem Fall darf der Mieter übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Ungewöhnliche Tiere, wie Gift- und Würgeschlangen zählen aber nicht dazu. Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung: Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch.

Enthält der Mietvertrag aber das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, ist diese Vereinbarung unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Bei dieser unwirksamen Klausel, darf der Vermieter eine Hundehaltung nur dann verbieten, wenn er konkrete Störungen durch das Haustier nachweist.

Wenn der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters verlangt: Steht im Mietvertrag: "Für jede Tierhaltung bedarf es der Zustimmung des Vermieters", dann steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht.

Hält der Mieter verbotenerweise Hund oder Katze, dann darf ihm der Vermieter deswegen allein in der Regel nie kündigen. Weigert sich der Mieter, das Tier abzuschaffen, weil er sich im Recht glaubt, dann muss er auf Unterlassung klagen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Tier erheblich stört oder gefährlich ist und der Mieter nichts dagegen tut, obwohl er dazu aufgefordert wurde.

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Diese Möglichkeit besteht.

Kommt der Vermieter nach Abmahnung durch den Mieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizung der Räume nicht nach, kann der Mieter u. U. Schadensersatz verlangen. So kann der Mieter bei zu geringer Beheizung vom Vermieter die Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Heizofens und die Erstattung der Kosten des Stromverbrauchs für ca. 12 Stunden täglich verlangen (LG Frankfurt ZMR 57, 152). Mangelhafte Beheizung kann den Mieter zur Fristlosen Kündigung berechtigen (OLG München ZMR 59, 233; LG Landshut WM 89, 175; LG Köln WM 80, 17; AG Waldbröl WM 86, 337).

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Die fristlose Kündigung ist berechtigt (Hausfriedensbruch), diese sollte aber spätestens 6 Wochen nach der Vertragsverletzung des Vermieters ausgesprochen sein (LG Berlin WuM 99, 332), andernfalls kann das Recht auf eine fristlose Kündigung verwirkt sein.

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Zum Thema Untermiete: Hier sagt das Gesetz, dass der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters hat, wenn nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters besteht. Dabei ist kein dringendes Interesse erforderlich (AG Friedberg WuM 81, 231), es genügen vielmehr einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe (BGH RE WuM 85, 7; ...).

Der Vermieter darf seine Erlaubnis nur dann verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder aus anderen Gründen dem Vermieter die Untervermietung nicht zugemutet werden kann.

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Wenn es euch sehr wichtig ist, den Hund jetzt schon zu euch zu nehmen, dann tut es (ich persönlich würde es machen), viel kann der Vermieter dagegen nicht unternehmen, zumal ihr demnächst eh ausziehen werdet, das Gericht wird ihm ( einstweilige Verfügung?) was pfeifen. Vertragsstrafe kann er nicht verlangen, er kann Euch auf Unterlassung (verbotene Hundehaltung) verklagen, aber wie gesagt, für die paar Wochen ..., das wird er sich mit Sicherheit schwer überlegen (Kosten).

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„Grüne Kennzeichen“ sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit dem normalen Kennzeichen. Sie werden für steuerbefreite Fahrzeuge, wie z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationen, Schaustellerfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Kräne und Betonpumpen) ausgegeben sowie außerdem für Anhänger mit bestimmtem Einsatzzweck, (z. B. für Boote, Segelflugzeuge, Hunde und Pferde). -Quelle: wiki-

Rote sind "Kurzzeitkennzeichen, z.B. für Überführungen des Fahrzeuges.

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Das ist ja nun überhaupt kein Mietrechtliches Problem. Die Probleme, die nun anstehen, kann nur ein (Scheidungs) Anwalt regeln.

Aus der "gemeinsamen" Wohnung kann er dich natürlich nicht rauswerfen.

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Nein, der Vermieter darf dies natürlich nicht verlangen. Ihre Wohnung, und dazu gehört auch die Terasse, kann sie gestalten wie sie will. Sie soll keinen Gedanken mehr daran verschwenden. Wenn dem Vermieter das nicht passt, soll er ihr passende Gartenmöbel schenken.

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Es genügt vollkommen, wenn die Löcher zugespachtelt wurden.

Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses Dübeleinsätze und -löcher spurlos zu beseitigen, ist unwirksam (BGH WuM 93, 109). Nur eine über das übliche Maß hinausgehende Häufung von Dübellöchern ist als übernormale Abnutzung anzusehen. -Mieterlexikon-

Auch für angebohrte Fliesen im Badezimmer kann der Vermieter keinen Ersatz verlangen.

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Auch außerhalb der Heizperiode (01.10-30.04) muss bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein, da es dem Mieter nicht zumutbar ist, an kalten Sommertagen zu frieren oder sogar eine Gesundheitsgefährdung zu riskieren (LG Berlin GE 78, 286; LG Kassel WM 64, 71; AG Waldbröl WM 81, U8 ). Der Vermieter muss deshalb spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18° C sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als 1 bis 2 Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur tagsüber sogar unter 16° C, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, denn hier ist die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschritten (LG Kassel WM 64, 71).

Kommt der Vermieter nach Abmahnung durch den Mieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizung der Räume nicht nach, kann der Mieter u. U. Schadensersatz verlangen. So kann der Mieter bei zu geringer Beheizung vom Vermieter die Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Heizofens und die Erstattung der Kosten des Stromverbrauchs für ca. 12 Stunden täglich verlangen (LG Frankfurt ZMR 57, 152). Mangelhafte Beheizung kann den Mieter zur Fristlosen Kündigung berechtigen (OLG München ZMR 59, 233; LG Landshut WM 89, 175; LG Köln WM 80, 17; AG Waldbröl WM 86, 337).

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Wenn der Hof zu deinem Grundstück gehört, musst du es nicht dulden,das dort jemand seinen Wagen parkt, denn du hast das Hausrecht. Du musst ihm auch nicht deine Garage überlassen (was ich persönlich nicht machen würde, der nächste Winter kommt garantiert), der kann doch auf der Straße parken.

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Wohnungsübergabe - Müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?

Hallo,

vielleicht findet sich jemand, der in Mietrecht bewandert ist. Wir ziehen nun nach knapp zwei Jahren aus unser Mietwohnung aus und fragen uns ob wir die Schönheitsreparaturen durchführen müssen oder ob die Formulierungen in unserem Mietvertrag ungültig (starre Klauseln) sind. Die betreffenden Stellenn sind im nachfolgenden Vertragstext markiert. Es wäre schön wenn jemand qualifiziert antworten kann. Vielen Dank schon mal!

Schönheitsreparaturen Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. Diese sind spätestens beim Auszug des Mieters auszuführen. Zu den „Schönheitsreparaturen“ gehören insbesondere das Tapezieren, anstreichen der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführung der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder von Beauftragten des Vermieters zu dulden.

Rückgabe der Mietsache **Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und malermäßig instand gesetzt zurück zu geben.

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Eine Vertragsklausel, nach der der Mieter bei unerwartetem Auszug schon nach zwei Jahren alle Räume komplett renovieren muss, ist unwirksam (LG Hamburg WM 91, 681).

Also, eine komplette Renovierung nach so kurzer Mietdauer ist nicht notwendig, sofern noch alles top in Ordnung ist.

Es steht ja auch im Vertrag malermäßig instand gesetzt.

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Hier mal zum besseren Verständnis zum Thema "besenrein":

Ist die Wohnung "besenrein" zurückzugeben, heißt das nicht zwangsläufig, dass die Renovierungspflicht entfällt. Das ist ein häufiges Missverständnis. Enthält der Mietvertrag eine wirksame Klausel zu den laufenden Schönheitsreparaturen, muss der Mieter fällige Arbeiten beim Auszug nachholen, wenn die Frist abgelaufen ist. Unabhängig davon, bedeutet "besenrein" lediglich, dass grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind (BGH WuM 2006, 513). -Mieterlexikon-

Besteht keine Renovierungspflicht, genügt es, die Wohnung in sauberem Zustand zurückzugeben.

Tapetenklausel: In einigen Mietverträgen steht, dass der Mieter beim Auszug die Tapeten entfernen muss. Auch das Beseitigen von Tapeten, ohne neue anzubringen, ist eine Endrenovierung. Die Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen sind unwirksam, wenn sie nicht die Mietdauer und die letzten Renovierungsarbeiten berücksichtigen (BGH WuM 2006, 308; WuM 2008, 310). -Mieterlexikon-

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Halten bereits mehrere Familien im Haus einen Hund oder eine Katze und geht der Vermieter willkürlich nur gegen einen von ihnen vor, dann handelt er rechtsmissbräuchlich, d.h., er muss dem Mieter den Hund erlauben (LG Berlin WM 87, 213; LG Hamburg WM 82, 254; usw...).

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Der Vermieter kann vom Mieter Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft dem Vermieter gehörende Einrichtungen beschädigt.

Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, z.B. Abplatzungen in der Küchenspüle usw. (LG Köln WM 99, 234).

Muss der Mieter Ersatz leisten, kann der Vermieter im Regelfall aber nicht den Neupreis verlangen, sondern muss sich den Abzug "neu für alt" gefallen lassen (LG Köln WM 97, 41; usw.).

Achtung: Sind die Schäden des Vermieters durch eine Versicherung abgedeckt, die der Mieter im Rahmen seiner Nebenkosten anteilig bezahlt, so haftet der Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (BGH WM 2001, 122; WM 96, 212; OLG Düsseldorf ZMR 97, 228; LG Stuttgart WM 98, 32).

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Dazu müßte man wissen, in welchem Zustand sich jetzt die Wohnung befindet, wie lange liegt die letzte Renovierung zurück?

Anbei mal etwas zu diesem Thema:

Alle Klauseln kann man an dem Grundsatz messen: "Der Mieter soll nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst verwohnt hat" (LG Kassel WM 82, 245; WM 83, 84; LG Koblenz WM 83, 91). Eine Vertragsklausel, nach der der Mieter bei unerwartetem Auszug schon nach zwei Jahren alle Räume komplett renovieren muss, ist unwirksam (LG Hamburg WM 91, 681). Eine Verpflichtung die laufenden Schönheitsreparaturen regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Jahren auszuführen, ist ebenfalls unwirksam (LG Hamburg WM92, 476; LG Berlin GE 92, 1327). Der Mieter muss dann überhaupt nicht renovieren! Denn es ist unzulässig, die Klausel so auszulegen, dass angemessene Fristen gelten (LG Berlin NZM 99, 954; GE 99, 983; WM 96, 758; ...) .

Was sind Schönheitsreparaturen?

Hierzu zählen nur: Das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH RE WM 87,306).

Mit anderen Worten: Zu den Schönheitsreparaturen zählt alles, was sich bei normalen Wohnen abgenutzt hat und i.d.R. "mit Farbe, Tapete und etwas Gips" erneuert werden kann. Schäden, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat (Risse in der Decke oder Wänden), zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen.

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Schau mal hier rein: http://www.zoll.de/c0reiseundpost/a0reiseverkehr/z1reisefreigrenzendrittland/index.html

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Kündigung Mietvertrag mit 2 Vertragsparteien

Hallo, wie ist die Rechtsgrundlage wenn ein Pärchen die gemeinsam angemietete Wohnung ( beide haben auf Mietvertrag unterzeichnet) wieder kündigen will? Ich wollte die Wohnung übernehmen und mein Exfreund hat fristgerecht gekündigt und in diesem Schreiben festgehalten das er für seine Seite das Mietverhältnis kündigt und die Wohnung ja von mir übernommen wird. Der Vermieter hat seine Kündigung mit einem Bestätigungsschreiben anerkannt. Wie geplant wollte ich aber in dieser Wohnung bleiben doch am Tag der Wohnungsabnahme bzw. für mich Übergabemit neuem Mietvertrag zwischen nur mir und Vermieter, forderte mein Vermieter von mir 1000 € Kaution obwohl wir bereits aus dem alten Mietverhäktnis 1000 € Mietkaution gezahlt haben wo er mir auch kurioser weis bisher ( seit Oktober 2010) keinen nachweis bringen konnte! Das wollte ich dann natürlich nicht und dann sagte er mir folgendes: Du bist dir schon bewusst das dann kein Mietvertrag zwischen uns zu Stande kommt und noch der alte zählt wo dein Exfreund noch Mitmieter ist da ihr nicht beide auf der Kündigung unterschrieben habt sondern nur er gekündigt hat und dieses unwirksam ist? Mein ex ist fristgerecht nun ausgezogen und ich wohne seit 1.07 da allein nun ohne gültigen Mietvertrag oder zählt wirklich nur der alte Mietvertrag weil ich würde mal gerne wissen wie ich nun handeln soll. Ich habe meinem Vermieter angeboten ihm die Kaution mit 500 euro nach meinem anrecht in 3 Monatsraten aufzufüllen auf einem von mir angelegten Sparbuch!!!so das es wieder 1000 euro sind da mein exfreund ja auch anteilig 500 € zurück bekommt. so sind es wieder 1000 € Kaution. Doch ich habe von meinem Mietangebot noch keine Antwort von meinem Vermieter die er mir bis heute mitteilen sollte. Ist eine kündigung als Pärchen nur möglich wenn beide auf einem Blatt Papier unterzeichnen? Wie ist die Rechtsgrundlage wenn die einseitige kündigung nicht gültig ist obwohl ich ja die wohnung übernehmen wollte? Muss da der volle mietpreis aus dem alten mietvertrag gezahlt werden und muss mein ex da seinen anteil auch noch zahlen auch wenn er nicht mehr in der wohnung zu gange ist?

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Ist die Lebensgemeinschaft beendet, kann der Mieter von seinem ehemaligen Lebensgefährten den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung verlangen (AG Potsdam WM 94, 528). Haben jedoch beide Partner den Vertrag unterschrieben, sind sie bei Beendigung der Lebensgemeinschaft wechselseitig verpflichtet, an der Kündigung des Mietvertrages mitzuwirken (OLG Köln WM 99, 528; KG Berlin WM 92, 323; LG Karlruhe WM 96, 146). Im Anschluss an eine solche Kündigung ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit einem der beiden einen neuen Mietvertrag abzuschließen (LG Konstanz WM 2000, 675).

Mietkaution: Der Vermieter muss das Geld (Kaution) nach dem Gesetz von seinem Vermögen getrennt bei einer Sparkasse oder Bank aufbewahren. Er muss also ein so genanntes Kautionskonto eröffnen. Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihn nachweist, dass die Mietkaution vom Vermietervermögen getrennt angelegt ist (LG Kiel WM 88, 266; AG Braunschweig WM 89, 17; AG Langenfeld WM 87, 350).

Grundsätzlich ist der Mieter zur Ratenzahlung (3 Monatsraten) berechtigt. Weist der Vermieter nicht die ordnungsgemäße Anlage der ersten Rate nach, kann der Mieter die Zahlung der übrigen 2 Raten zurückbehalten (AG Braunschweig WM 87, 257). Grundsätzlich hat der Mieter nämlich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm nachweist, dass die Mietkaution vom Vermietervermögen getrennt angelegt ist (LG Kiel WM 88, 266; AG Braunschweig WM 89, 17; AG Langenfeld WM 87, 350).

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