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Antwort
Ist der Gutschein befristet,
sollte er rechtzeitig vorher eingelöst werden. Ein Gutschein muss mindestens ein Jahr gültig sein. Kürzere Fristen sind nicht zulässig, so das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3193/07). Soll ein Büchergutschein innerhalb von vier Monaten eingelöst werden, ist die Zeit zu knapp bemessen - und die Klausel unwirksam. Der Beschenkte kann sich dann Zeit lassen. Der Bon wird erst nach drei Jahren ungültig. Anders ist es bei Gutscheinen für eine konkrete Theater- oder Opernvorstellung: Sie verfallen unwiederbringlich, wenn sie nicht genutzt werden.