siehe diesen Gesetztesauszug: § 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaftvom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513) m.W.v. 01.01.2008.
§ 51 Nr.1 UrhG
Die Veröffentlichung von Fotos zu Berichtszwecken erlaubt das Zitatrecht nach §51 Urheberrechtsgesetz. Es ist zulässig, Fotos in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zu veröffentlichen. Zu unterscheiden ist, ob der Beitrag zu wissenschaftlichen oder sonstigen (insbesondere gesellschaftspolitischen) Zwecken erfolgt. In einem eigenen wissenschaftlichen Werk ist die Übernahme ganzer Fotos in der Regel zulässig, wenn dies durch den wissenschaftlichen Zweck geboten ist.
Also, wenn du einen eigen Artikel darüber schreibst, kannst du es (nicht in Übermaß) verwenden!!! Quellen aber angeben und nur von Urquellen!