Wir kennen keinen islamrechtlichen Beweis, der andeuten würde, dass das Bluten {الدم} von irgendeinem Teil des Körpers, mit Ausnahme der Vagina, die Wuduu‘ (kleine rituelle Waschung) nichtig macht. Das grundlegende Urteil {الأصل}ist, dass es die Wuduu’ nicht ungültig macht. Und ‘Ibaadaat (gottesdienstliche Handlungen) sind tawqiifii (durch einen religiösen Text gebunden und nicht durch persönliche Meinung änderbar), deshalb ist es niemandem erlaubt zu sagen: „Dies ist eine vorgeschriebene ‘Ibaadah“, außer mit Beweis.
Manche der Leute des Wissens jedoch sind der Ansicht, dass übermäßiges Bluten (auch) außerhalb der Vagina (d.h. von jedem Teil des Körpers) die Wudu zunichte macht. Demgemäß wäre es besser, wenn solch eine Person als Vorsichtsmaßnahme Wuduu‘ verrichtet, um der Meinungsverschiedenheit der Gelehrten aus dem Weg zu gehen, weil der Prophet (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:
{دع ما يريبك إلى ما لا يريبك.}
„Verlasse das, was in dir Zweifel hervorruft für das, was in dir keine Zweifel hervorruft.“