Begründung: Die Kosten der Schülerbeförderung und der Kosten des Jaahresbeitrages werden abgelehnt, da nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei Schüler/innen , die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgang auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichenau tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, sowie sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Personen nicht zumuten werden kann, die Anwendung aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Absatz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch).

Sie besuchen die Volkshochschule Braunschweig, um dort Ihren Realschulabschluß zu erreichen. Dabei handel es sich nicht um eine allgemeinbildende- oder weiterführende Schule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, BBS) nach dem Niedersächsischen Schulgesetz. Daher handelt es sich um keine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II:

Kurz zu mir bin 20 Jahre alt besuche die Volkshochschule in Braunschweig will mein Real-Abschluss-erweiterter bekommen ..... die Schule ist von mir ca. 30 Kilometer entfernt , 800 Euro Anmeldegebühren Jahresgebühr - wieso Monatskarte über 60 Euro , lebe in eine Bedarfsgemeinschaft mit meine Mutter sowie Schwester, die schule habe ich angefangen 04/2015 - 04/2016 endet,

kann jemand mir helfen, Ratschläge sind erwünscht eine gute Formulierung gegen Jobcenter wäre super :-))) danke an euch alle .