An einer Schule droht ein Schulleiter Schülern damit, Abiturzeugnisse einzubehalten, wenn nicht die Beträge für bestellte (und nicht zurückzugebende) Abikleidung entrichtet würden. Stellt dies einen besonders schweren Fall der versuchten Nötigung nach § 240 Stgb Abs 4 (3) dar?