§ 4 FEV:
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Grundsätzlich könnte dein Trecker unter diesen Punkt fallen. Es ist aber zwingend erforderlich, dass der Trecker für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird.
Da du aber einen Umzug begleiten möchtest, fällt der Land- oder forstwirtschaftliche Zweck weg. Somit benötigst du für den Trecker eine Fahrerlaubnis. Welche dafür benötigt wird kann ich dir ohne angaben zum Trecker nicht sagen.
Du würdest dich nach § 21 StVG strafbar machen. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Du musst auch damit rechnen, dass du so schnell keine Fahrerlaubnis mehr erwerben kannst.