Folgendes Beispiel:

Ein Mietverhältnis endete am 28.02.2017. Die Kaution wurde bisher durch den Vermieter noch nicht an den Mieter zurückgezahlt, da für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung vom 01.12.2016 - 28.02.2017 eine Nachzahlung vermutet wird. Soweit in meinen Augen alles legitim, da es sich bei dem ausstehenden Abrechnungszeitraum um Wintermonate handelt. Allerdings muss die Nebenkostenabrechnung, soweit ich weiß, bis 28.02.2018 beim ehemaligen Mieter vorliegen, sofern von Vermieterseite noch Forderungen geltend gemacht werden sollen und keine Gründe für eine Verspätung vorliegen, die der Vermieter nicht selbst zu verschulden hat. Die neue Adresse des ehemaligen Mieters wurde bei Kündigung des Mietvertrages schriftlich mitgeteilt.

Nun wurde in Erfahrung gebracht, dass der Vermieter im Oktober 2017 verstorben ist. Die Verwaltung der Immobilie wurde bis dahin durch ihn persönlich erledigt. Wer die Erben sind bzw. wer die Verwaltung übernommen hat, ist nicht bekannt, jedoch ist bekannt, dass der verstorbene Vermieter eine Ehefrau hinterlässt.

Nun meine Frage: Ist der Tod des Vermieters ein Grund, dass Forderungen aus einer verspäteten Nebenkostenabrechnung geltend gemacht werden dürfen? Falls ja, um was für eine Dauer verlängert sich die Frist? Und gilt dies entsprechend für die Kaution? Oder kann diese unabhängig von noch ggf. ausstehenden Nachzahlungen betrachtet werden?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.