Facebook (im Folgenden: F) ist als Anbieter sozialer Netzwerke mit in der Bundesrepublik ca. 30 Mio. und weltweit ca. 2 Mrd. aktiven Nutzern nicht nur im Social Media Bereich von enormer Bedeutung, sondern wird auch als Nachrichtenkanal von vielen Menschen, insbesondere Jugendlichen, genutzt. Nachdem in Ludwigshafen eine Jugendliche von ihrem Ex-Freund erstochen wird, der vor 2 Jahren als Flüchtling nach Deutschland eingereist war, ist die Aufregung in sozialen Netzwerken groß. In diesem Kontext postet T auf Facebook folgenden Text:

„Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihre Minister haben die Grenzen geöffnet und unser Land durch unkontrollierte Massenzuwanderung ins Chaos gestürzt.

Die korrupte Asylindustrie bedient sich der scheinheiligen Medien, die jeden Kritiker von Rechtsbruch in die „rechte Ecke" stellen. Frau Merkel, Sie haben Blut an Ihren Händen. All die Menschen, die von der Hand unkontrolliert in unser Land gelassener Krimineller umgebracht worden sind, das sind Ihre Toten! Das Maß ist voll, Frau Merkel!“

F löscht den Post der T unter Hinweis auf Ziffer 5.1 und 5.2 der Nutzungsbedingungen, nach denen einzelne Inhalte durch F entfernt werden können. In Ziffer 5.1 der Nutzungsbedingungen erlegt F den Nutzern auf, keine „Rechte einer anderen Person“ zu verletzen. In Ziffer 5.2 behält sich F vor, „glaubwürdige körperliche Bedrohungen, die sich an einzelne Personen richten“, zu entfernen. Ferner untersagt F u.a. „Hassbotschaften“. Hassbotschaften werden definiert als „Berichte, die Personen basierend auf Rasse, Identität, nationaler Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen“.

T klagt gem. §§ 249, 280, 241 Abs. 2 BGB vor den Zivilgerichten auf Wiederherstellung des Posts. F habe mit der Löschung die Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Grundrechte der T und damit ihre Rechte aus dem Schuldverhältnis verletzt. F entgegnet, dass T ja ein anderes Netzwerk nutzen könne und verweist auf das ihr allein zustehende Recht, die zivilrechtlichen Nutzungsbedingungen anzuwenden und zu interpretieren. Die Äußerungen seien als Hassrede gegen Flüchtlinge und als Schmähung von Frau Merkel anzusehen. Die Klage der T wird in allen Instanzen, zuletzt durch den BGH, abgewiesen.

T legt Verfassungsbeschwerde ein. Prüfen Sie bitte gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde der T Aussicht auf Erfolg hat.

Ist das eine urteilsverfassungsbeschwerde oder eine rechtssatzverfassungsbeschwerde?