Ist Wohnraumvermietung für Kryptowährung in Deutschland zulässig?

Wie verhält es sich im Falle der Deflation der Kryptowährung mit § 5 WiStrG? Auch die Anwendung von § 558 BGB scheint mir fraglich, da die Miete sich die vertragliche Vereinbarung nicht ändert.

Ein analoger - zugegeben etwas hypothetischer - Fall scheint mir die Wohnungsüberlassung gegen Gold zu sein. Gab es da mal irgendwas an Urteilen?