Hallo, ich bin ins Nicht-EU Ausland ausgewandert und wollte mich nun in Deutschland abmelden. Die Meldebehoerde besteht auf Angabe meiner kompletten neuen Anschrift auf dem Abmeldeformular (ich hatte nur den Staat angegeben). Begruenden tut die Behoerde ihre Forderung mit § 11 Abs. 1 Niedersächsischen Meldegesetz (NMG) i.V.m. §§ 22 Abs. 1 Nr. 12 NMG, der (wie die Behoerde meint) besagt, dass bei der Abmeldung Daten über gegenwärtige, frühere und zukünftige Anschriften erhoben werden dürfen. Ich bin der Meinung, dass dieses Gesetzt fuer einen Auswanderer nicht gilt, da im Gesetz von "Einwohnern" die Rede ist. Und Einwohner bin ich ja seit meinem Wegzug ja wohl nicht mehr!? Vielen Dank im Voraus!