In meinem Vertrag ist die Rede von einer Aufwandsentschädigung (genau so ist es definiert) im Bezug auf eine Kündigung im ersten Jahr. Ich möchte aber vorzeitig ausziehen und habe bei der Verwaltung nochmal nachgefragt, die Antwort war : "Die Vertragsstrafe wird in jedem Fall fällig..".

Ich habe nachgelesen, dass der Vermieter keine Vertragsstrafe für den Fall der Kündigung verlangen darf, § 555 BGB.

Allerdings, in meine Vertrag taucht der Wort "Vertragsstraffe" nicht auf. Sie haben das als "Aufwandsentschädigung" definiert. Im email allerdings haben sie es als "Die Vertragsstrafe" gennant.

Gilt dann § 555 BGB immer noch?