Schönen guten Tag.

Kann man im Mietvertrag eine Vereinbarung einbringen, die den §551 Absatz 3 aufhebt.

Laut dem Absatz ist ja der Vermieter dazu verpflichtet, die Kaution gewinnbringend anzulegen. Zudem ist der Vermieter dazu Verpflichtet, diese Anlage und daraus entstehende Gewinne getrennt von seinem Vermögen zu führen.

Nun möchte ich (zukünftiger Mieter) aber dies aus persöhnlichen Gründen nicht.

Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die von einer Anlage der Kaution absieht ist jedoch laut §551 Absatz 4 nicht rechtlich, da keine im Mietvertrag festgehaltene Vereinbarungen ein Nachteil für den Vermieter darstellen dürfen. Das wäre jedoch ja dann der Fall, dar mir mögliche Verzinnsungen/Gewinne ausbleiben.

Gibt es da eine Möglichkeit, dem Vermiter von der Anlage der Kaution und der getrennten Führung von Kaution/Anlage zu seinem Vermögen zu befreien?

Bzw. kann man im Mietvertrag statt einer Kautionsvereinbarung eine andere SIcherheit vereinbaren, die dann eben nicht als "Kaution" gilt und damit dann den §551 obsulet macht.

Hab ewig gegoogelt und das einzige was ich fand, ist einfach keine "Sicherheitszahlung" zu vereinbaren, was mir ebenfalls wiederstrebt.

Danke schon mal an alle hilfreichen Antworten.